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  • 01
    Umlageerstattung U1 Anzahl Arbeitstage pro Monat

    Beispiel Mai 2026 - 5 Tage Woche (Montag-Freitag)

    Nach meinem Verständnis hat der Mai 2026 18 Arbeitstage. Bei einem Antrag auf Umlageerstattung würde ich also den Monatslohn durch 18 Tage teilen und hätte damit den Tageslohn.

    Manche Krankenkassen sehen das bei der Umlageerstattung allerdings anders:

    sie würden den Monatslohn im Mai 2026 durch 21 Tage ( also incl. 01.05., 14.05. und 25.05.) teilen und damit den Tageslohn errechnen.

    Welche Berechnung ist korrekt und was ist die gesetzliche Grundlage dafür?


    Vielen Dank für Ihre Antwort, CZ

  • 02
    RE: Umlageerstattung U1 Anzahl Arbeitstage pro Monat

    Guten Tag,
     
    Ausgangsbasis für die Entgeltfortzahlung an Beschäftigte ist stets die regelmäßige Arbeitszeit, in der wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet werden kann.
     
    Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, ist eine Umrechnung erforderlich, wenn Arbeitsentgelt nur für einen Teil des Monats zu zahlen ist – vor allem also dann, wenn die Entgeltfortzahlung im Lauf eines Monats endet und die Arbeit anschließend nicht sofort wiederaufgenommen wird. In solchen Fällen ist bei der Umrechnung – vorbehaltlich anderer Umrechnungsmethoden (zum Beispiel aufgrund des Tarifvertrags) – nach folgender Formel vorzugehen: (Monatsentgelt x Zahl der Arbeitstage der Entgeltfortzahlung) / Zahl der Arbeitstage des jeweiligen Monats.
     
    Wird die Arbeitsleistung nach Stunden bezahlt, ist die Entgeltfortzahlung aus den durch die Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Stunden und dem Stundenlohn zu berechnen.
     
    Erfolgt die Entgeltfortzahlung in Ihrem Betrieb nach Arbeitstagen, ermitteln Sie zunächst den Tagesbetrag, indem Sie das Monatsgehalt durch die Anzahl der Arbeitstage des betreffenden Monats teilen. Anschließend multiplizieren Sie diesen Betrag mit der Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage.
    Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge haben. Der Arbeitgeber zahlt daher in solchen Fällen dasjenige Arbeitsentgelt weiter, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Voraussetzung ist, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt.
     
    Die gesetzlichen Feiertage sind bei einer Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Umfasst der Erstattungszeitraum Feiertage, sind diese auch bei der Berechnung nach Arbeitstagen zu berücksichtigen, insofern teilen wir die Auffassung das bei einer Abrechnung des Monats Mai die Feiertage ebenfalls als Arbeitstage zu berücksichtigen sind. Andernfalls wäre der AG im Vorteil, da die Feiertagsvergütung im Bruttolohn enthalten ist und somit bei der Berechnung nach tatsächlichen Arbeitstagen ein zu hoher Betrag je Arbeitstag erstattet würde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Umlageerstattung U1 Anzahl Arbeitstage pro Monat

    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Ich muss es vielleicht nochmal präzisieren:

    In unserem Fall handelt es sich um Monatslohn und Krankheitstage, die nicht auf einen Feiertag fallen.

    Als Beispieldaten: 2.000€ Monatslohn und krank am 20.05.2026.

    Rechnet man 18 Arbeitstage im Mai 2026, dann ist die tägliche Entgeltfortzahlung 2.000€/18 = 111,11€

    Rechnet man 21 Arbeitstage im Mai 2026, dann ist die tägliche Entgeltfortzahlung 2.000€/21 = 95,24€


    Zählt also ein Feiertag, der auf einen Wochentag fällt, für die Ermittlung der täglichen Entgeltfortzahlung in der Umlageerstattung U1 als Arbeitstag?


    Wenn ich Sie richtig verstehe, ist Ihre Aussage: 1. man kann für Feiertage unter der Woche, für die jemand eine Krankschreibung hat, eine Umlage beantragen. Und deshalb 2. Müssen bei der Ermittlung des Tagesbetrages, Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, mitgezählt werden. Ist das so korrekt?


    Gibt es dazu eine einheitliche Entscheidung aller Krankenkasse und eine gesetzlich vorgeschriebene Vorgehensweise?


    Vielen Dank für eine weitere Antwort!

     

  • 04
    RE: Umlageerstattung U1 Anzahl Arbeitstage pro Monat

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage zur Berechnung der Erstattungsanträge im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind vordergründig arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir hierzu nur allgemein Stellung nehmen können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Gerne geben wir Ihnen aber folgende allgemeine Auskünfte:
     
    Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AAG das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fortzuzahlende Arbeitsentgelt.
     
    Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Krankheitsfall bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm (bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit) zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
     
    Entscheidend ist also, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitgebers handelt, zu denen er nach tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung verpflichtet ist und diese zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des EFZG gehören.
     
    Die Methode zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. zur Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts richtet sich mithin nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die für den jeweiligen Arbeitnehmer gelten. Danach ist eine arbeits-, werk-, kalendertägliche oder stundenweise Berechnungsweise möglich.
     
    Wird das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, ist grundsätzlich nach folgender Formel vorzugehen:
     
    Monatsentgelt : Anzahl der Arbeitstage des Monats x Zahl der Arbeitstage der Entgeltfortzahlung
    Bitte beachten Sie beim Monatsentgelt die Satzung der betreffenden Krankenkasse, da nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG die Höhe der Erstattung in der Satzung beschränkt werden kann.
     
    Andere Umrechnungsmethoden aufgrund tarifvertraglicher Regelungen haben Vorrang.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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