Expertenforum - Umlage 1 und Verschmelzung

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  • 01
    Umlage 1 und Verschmelzung

    In diesem Sommer wird unsere kleine Schwestergesellschaft, die auch umlagepflichtig für U1 ist, rückwirkend zum 01.01.2025 auf die größere Schwestergesellschaft verschmolzen.

    Müssen rückwirkend alle Meldungen inkl. U1 korrigiert und alle Erstattungsanträge storniert werden?

    Danke!

     

  • 02
    RE: Umlage 1 und Verschmelzung

    Guten Tag,
     
    § 3 Aufwendungsausgleichsgesetzt bestimmt, dass Umlagepflicht (U 1) für die Arbeitgeber besteht, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.
    In diesem Sinne beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen,
    für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und
    Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 
     
    Die Teilnahme an der Umlage 1 richtet sich daher immer nach den Beschäftigtenzahlen des Vorjahres. Unterjährige Veränderungen haben keinen
    Einfluss auf die Umlagepflicht.
     
    Aus Ihren Angaben entnehmen wir, dass 2024 der Grenzwert 30 Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen unterschritten wurde. Dieser Umstand hat
    Auswirkungen auf die Umlageteilnahme 2025.
     
    Für 2025 ändert sich die Teilnahme nicht, da hier die Beschäftigtenzahl 2024 maßgebend ist.
     
    Eine rückwirkende Korrektur darf daher nicht erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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