Expertenforum - Übungsleiterpauschale

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  • 01
    Übungsleiterpauschale

    Liebes Expertenteam,


    betreffend Übungsleiterpauschale haben wir aufgrund unterschiedlicher Informationen offenstehende Fragen.


    Die Bedingungen liegen u.a. darin, dass die Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit ausgeführt wird. Dies umfasst max. 1/3 der entsprechenden Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.


    -von welchem Std. Umfang ist auszugehen, wenn in verschiedenen Unternehmen, die Stundenanzahlt hier varriiert (VZ bereits bei 35 Std. / 38,5 Std. / 39 Std. / 40 Std.).


    -muss immer vom Wert 1/3 der Vollzeitkraft herangezogen werden oder 1/3 der Arbeitszeit von der Hauptbeschäftigung des Mitarbeiters?


    -wenn ein Mitarbeiter, der bei uns im Pflegebereich auf geringf. Basis angestellt ist den Übungsleiterfreibetrag angesetzt bekommt und in seiner Haupttätigkeit diese Tätigkeit ebenso ausübt - dürfen wir demzufolge den Übungsleiterfreibetrag ansetzen, auch wenn es die gleiche Tätigkeit ist oder ist dies nur relevant, wenn die Übungsleiterpauschale bei dem ein und den selben Arbeitgeber mit angesetzt wird, wo auch die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird?


    -muss die Zahlung vom Übungsleiterfreibetrag unter dem Mindestlohn liegen bzw. nicht nach tariflichen Stundenlohn, damit bei einer Prüfung vorgelegt werden kann, dass es sich nicht um einen regulären Angestellten handelt?


    Vorab besten Dank.

  • 02
    RE: Übungsleiterpauschale

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage. Hierzu melden sich unsere Experten im Steuerrecht nochmals bei Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Übungsleiterpauschale

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den gestellten Fragen dürfen wir (in der dortigen Reihenfolge) mitteilen:


    - Als "nebenberufliche Tätigkeit" wird von der Finanzverwaltung eine Arbeitszeit von bis zu 14 Stunden wöchentlich (im Jahresdurchschnitt) akzeptiert. Die zeitliche Belastung kann also in einzelnen Wochen auch höher liegen, wenn dies durch entsprechende Unterschreitung in anderen Zeiträumen kompensiert wird.


    Die Grenze von "bis zu 14 Stunden" ist abstrakt ermittelt und nicht abhängig von der Vollzeittätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers oder der im Unternehmen üblichen Wochenarbeitszeit. Es ist auch irrelevant, ob der Übungsleiter überhaupt eine "Haupttätigkeit" ausübt.


    - Der Stundenumfang versteht sich als Höchstgrenze. Unterschreitungen sind also unproblematisch.


    - Wenn für die entsprechende nebenberufliche Tätigkeit insgesamt mehr als EUR 3.000 kalenderjährlich gezahlt werden, bleibt dennoch die steuerfreie Auszahlung der Übungsleiterpauschale (maximal EUR 3.000) möglich. Der übersteigende Betrag ist dann nach den sonstigen Regeln (ggf. geringfügige Beschäftigung etc.) zu behandeln. Für den Werbungskostenabzug gilt die Einschränkung nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG (abziehbar nur Werbungskosten oberhalb der gezahlten steuerfreien Übungsleiterpauschale).


    - Die Übungsleiterpauschale kann nicht angesetzt werden, wenn derselbe Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber die Tätigkeiten als Hauptberuf erbringt.


    - Die Übungsleiterpauschale muss den Mindestlohn nicht unterschreiten. (Ob sie ihn unterschreiten darf, ist eine arbeitsrechtliche Frage, für die wir auf die Fachexperten Arbeitsrecht verweisen dürfen.) In der Verwaltungspraxis anerkannt werden Zahlungen von bis zu EUR 50 je erbrachter Arbeitsstunde.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 04
    RE: Übungsleiterpauschale

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Wie ist der Sachverhalt zu bewerten, wenn der Mitarbeiter bei zwei unterschiedlichen Arbeitgebern arbeitet


    AG 1 Altenheim grün: Haupttätigkeit als Altenpfleger

    AG 2 Altenheim blau: geringf. B. mit Übungsleiterpauschale als Altenpfleger


    Darf die Übungsleiterpauschale angesetzt werden, auch wenn es die gleiche Tätigkeit ist, wiederum diese bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeführt werden?

  • 05
    RE: Übungsleiterpauschale

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wenn die Tätigkeit bei verschiedenen AG (in verschiedenen Altenheimen) ausgeübt wird, kann die übungsleiterpauschale nach den gesetzlichen Voraussetzungen angesetzt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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