Expertenforum

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  • 01
    Übungsleiterpauschale SV-pflichtig?

    Wir möchten einen Studenten (ohne hauptberufliche Tätigkeit) als Chorleiter stundenweise beschäftigen. Dieses möchten wir unter Anwendung der Übungsleiterpauschale (bis max. Eur 3.000,- p.a.) abgelten. Die Ehrenamtspauschale hat er bereits bei einem anderen Verein ausgeschöpft.

    Sind bei diese Konstellation für diese Beschäftigung über die Übungsleiterpauschale Sozialabgaben fällig u. zu entrichten?

  • 02
    RE: Übungsleiterpauschale SV-pflichtig?

    Hallo Cantiamo e.V.,
     
    unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr (monatlich 250,00 €) im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale).
     
    Nach § 3 Nr. 26a EStG sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 840,00 € im Kalenderjahr (monatlich 70,00 €) steuerfrei (sogenannte Ehrenamtspauschale). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus gleicher Tätigkeit beim gleichen „Arbeitgeber“ - ganz oder teilweise - eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird.
     
    Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gehören die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.
     
    Demzufolge besteht die Möglichkeit, parallel neben einer Tätigkeit im Rahmen der Übungsleiterpauschale die Ehrenamtspauschale in einem anderen Verein sozialversicherungsfrei zu beziehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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