Expertenforum - Übungsleiter: Anspruch EFZ und Urlaub

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  • 01
    Übungsleiter: Anspruch EFZ und Urlaub

    Guten Tag,

    wenn ein Übungsleiter den Steuerfreibetrag von 3.000 Euro pro Jahr ausgeschöpft hat und danach weiterhin als Übungsleiter tätig ist, besteht dann Anspruch auf Urlaub und auf Lohnfortzahlung?

    Es gibt nach Überschreiten des Freibetrags keine vertragliche Anpassung.


    Danke!

  • 02
    RE: Übungsleiter: Anspruch EFZ und Urlaub

    Hallo Grundsatz,
     
    Ihre Frage zum Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsanspruch für Übungsleiter, die den Steuerfreibetrag von 3.000,00 EUR ausgeschöpft haben, betrifft das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine Stellungnahme zu Fragen des Arbeitsrechts abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. auch von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mittlerweile können im Rahmen unseres Expertenforums auch Fragen zum Arbeitsrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Übungsleiter: Anspruch EFZ und Urlaub

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die ehrenamtliche Tätigkeit und des Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für ein und dieselbe Tätigkeit schließen sich einander aus.


    Die ehrenamtliche Tätigkeit wird auch nicht automatisch zu einem Arbeitsverhältnis, wenn der Betrag der Übungsleiterpauschale pro Kalenderjahr ausgeschöpft ist.


    Vielmehr ist ein Arbeitsverhältnis durch den wechselseitigen Leistungsaustausch (also Arbeitsleistung gegen Vergütung) gekennzeichnet. Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit steht dagegen die einseitige Leistungserbringung durch den Ehrenamtler im Vordergrund. Der ehrenamtlich Tätige arbeitet also nicht, um eine bestimmte Vergütung zu erzielen, sondern weil er den von ihm für wichtig gehaltenen Zweck fördern möchte. Die Abgrenzung ist im Einzelfall sehr schwierig.


    Sollte der ehrenamtlich Tätige auch über den Betrag der Übungsleiterpauschale hinausgehend eine regelmäßige monatliche Vergütungszahlung erhalten und den Weisungen des „Arbeitgebers“ unterliegen (beispielsweise indem er sich an bestimmte Trainingszeiten oder Betreuungszeiten für Wettkämpfe etc. zu halten hat), kann durchaus ein Arbeitsverhältnis bestehen. Aus diesem Arbeitsverhältnis kann sich dann auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub ergeben.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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