Expertenforum - Übungsleisterpauschale

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  • 01
    Übungsleisterpauschale

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Studentin ist beim AG im Minijob 300,00 € im Monat. Sie hat ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums zu absolvieren. Die tut Sie in einem eingetragenen Sportverein. Dieser Verein müsste für das Praktikum keine Vergütung zahlen, zahlt jedoch freiwillig 500,00 €. Können Sie meiner Auffassung folgen, dass die Vergütung 500,00 € nicht für den Minijob schädliche ist, da dieser Betrag von der Übungsleiterpauschale steuer- und sv-frei abgedeckt wird. Also die Tätigkeit im Sportverein neben dem Minijob ausgeübt werden kann? Vielen Dank Kluge

     

  • 02
    RE: Übungsleisterpauschale

    Hallo Kluge,

    neben einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung von Minijob und vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt nicht. Da ein „Arbeitsentgelt“ gezahlt wird, ist in einem solchen Fall grds. eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen sowie die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1 (ggf.) und U2 an die zuständige gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
     
    Darüber hinaus ist bei beabsichtigter Nutzung der Übungsleiterpauschale folgendes zu beachten:
     
    Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen u.a. die Einnahmen aus nebenberuflichen
    Tätigkeiten als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr
    (sogenannte Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung
    des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen
    wie im Steuerrecht, das heißt der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000,00 € kann pro
    rata (z. B. monatlich mit 250,00 €) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn
    bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.
     
    Sofern Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wird, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
     
    Daher  empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren und eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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