Expertenforum - Überschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2025

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  • 01
    Überschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2025

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein Arbeitnehmer hat mit Ende 2024 für das abgelaufene Jahr die Grenze nicht überschritten. Allerdings erhält er ab November ein Gehalt, bei dem er in Summe die Grenze für 2025 überschreitet. Die gesetzliche Pflichtversicherung würde demzufolge mit 31.12.24 enden. Richtig? Wenn der Arbeitnehmer aber keine private Versicherung wählt, sprich die gesetzliche Versicherung Bestand hat, muss der Arbeitgeber in der Abrechnung zwingend eine Umschlüsselung auf Freiwillig gesetzlich vornehmen oder kann die Beitragsgruppe 1111 bleiben?

  • 02
    RE: Überschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2025

    Guten Tag,
     
    als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, deren Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu beurteilen ist, heranzuziehen.  

    Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei
    normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist mit der Gehaltsänderung ab November 2024 eine neue Beurteilung (für den Zeitraum 01.11.2024-31.10.2025) vorzunehmen.
     
    Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    Ihrem Sachverhalt entnehmen wir, dass bei der zukunftsbezogenen Beurteilung ab 01.11.2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 überschritten wird. Ebenfalls wird die Grenze für 2025 überschritten.
     
    Die Krankenversicherungspflicht endet daher zum 31.12.2024. Grundsätzlich wird die Krankenversicherung ab 01.01.2025 als freiwillige Krankenversicherung fortgeführt, es sei denn der Arbeitnehmer widerspricht dem und weist eine private Krankenversicherung nach.
     
    In jedem Fall ist hier eine Ummeldung zu veranlassen (Beitragsgruppe ab 01.01.2025 0110 für PKV oder freiwillige Versicherung als Selbstzahler oder im Firmenzahlverfahren 9111). Eine Verbleib in der Beitragsgruppe 1111 ist rechtlich nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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