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  • 01
    Überschreitung der geringf. Grenze um das doppelte mit Auszahlung der JSZ im November

    Wir haben eine geringf. Beschäftigte, die im November 539,66 € SVpflichtiges Entgelt bezieht + eine Jahressonderzahlung in Höhe von 614,64 €.


    Im Zusammenhang der JSZ wird die Grenze der geringf. Beschäftigung überschritten.


    Grundsätzlich darf die Überschreitung bis zum doppelten erfolgen, wenn es unvorhersehbare Ereignisse (Erkrankung) sind.


    Wird dies als unvorhersehbares Ereignis angesehen?


    Das Entgelt + JSZ (insgesamt 1.154,30 €) würde das doppelte (556 € x 2) überschreiten.

    Wäre dies dennoch in Ordnung, da dies kein unvorhersehbares Ereignis ist und wiederum im Durchschnitt den Durchschnittswert der geringf. Beschäftigung erreicht?

  • 02
    RE: Überschreitung der geringf. Grenze um das doppelte mit Auszahlung der JSZ im November

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
     
    Wenn wir davon ausgehen, dass die von Ihnen angesprochene Jahressonderzahlung vom Geschäftsergebnis oder von einer individuellen Arbeitsleistung abhängig ist, wäre die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (556,00 €) nach unserer Auffassung einem „unvorhersehbaren Überschreiten“ gleichzustellen.
     
    Allerdings ist bei unvorhersehbarem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Höhe des maximalen Verdienstes festgelegt worden. Im Kalenderjahr 2025 dürften Minijobber im Kalendermonat maximal das „Doppelte der Minijob-Grenze“ (1.112,00 €) verdienen.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt durch die Zahlung der Jahressonderzahlung im November 2025 das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt zu diesem Zeitpunkt kein Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Demzufolge sind für diesen Monat Meldungen und Beiträge an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Ab dem Folgemonat ist erneut vorausschauend zu beurteilen, ob auf Grundlage des regelmäßigen Jahresentgelts die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wieder vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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