Expertenforum - Überschreitung der 70 Tage Grenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung

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  • 01
    Überschreitung der 70 Tage Grenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung

    Hallo liebes Expertenteam,


    ich hoffe, Sie können mir bei folgendem Sachverhalt weiterhelfen:


    Ein kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer (Pensionär im vorzeitigen Ruhestand und privat krankenversichert) hat die 70-Tage-Grenze überschritten. Ursprünglich war geplant, dass die Beschäftigung diese Grenze nicht überschreiten würde, jedoch hat der Mitarbeiter diese im September um einen Tag (4 Stunden) überschritten, und es ist davon auszugehen, dass im Oktober weitere Arbeitstage hinzukommen werden.


    Die kurzfristige Beschäftigung begann im Januar. Nun habe ich folgende Fragen:


    Versicherungspflicht ab Überschreitung: Ich habe gelesen, dass die Versicherungspflicht ab dem Tag beginnt, an dem auffällt, dass die 70-Tage-Grenze überschritten wird. In meinem Personalfall wurde diese Grenze im September ja um einen Tag überschritten. Die Überschreitung ist jedoch erst jetzt aufgefallen.


    Muss ich daher die Beschäftigung ab dem Tag der Kenntnisnahme als versicherungspflichtig erfassen? Oder erfasse ich die Versicherungspflicht ab dem Tag, wo das erste Mal nach Überschreitung der 70 Tage gearbeitet wurde? Oder kann ich die Versicherungspflicht erst ab Oktober eintragen?


    Und wie würde ich das im Abrechnungssystem erfassen, wenn die Versicherungspflicht tatsächlich nur ab den Tagen der Überschreitung gilt? Der Mitarbeiter hat im September 32 Stunden als kurzfristige Beschäftigung gearbeitet und 4 Stunden nach Überschreitung der 70 Tage, die versicherungspflichtig wären. Wie ist dies zu beurteilen?


    Über Ihre fachliche Einschätzung und Hinweise zur korrekten Erfassung im Abrechnungssystem wäre ich sehr dankbar.


    Mit freundlichen Grüßen



     

  • 02
    RE: Überschreitung der 70 Tage Grenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung

    Sehr geehrter Herr Ehrenberg,


    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B.

    durch eine längstens für ein Jahr mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen befristet sind.


    Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, mit der Folge, dass eine kurzfristige Beschäftigung mit dem Tag des Überschreitens nicht mehr möglich ist. Ab diesem Tag tritt spätestens die grundsätzliche Sozialversicherungspflicht ein. Sofern vor diesem Tag bekannt wird, dass die Zeitgrenze überschritten wird, tritt Sozialversicherungspflicht abweichend hiervon ab dem Tag des Bekanntwerdens ein.


    Wie bitten um Verständnis, dass wir Ihnen zu der Erfassung in Ihrem Gehaltsprogramm keine Auskünfte geben können. Wir empfehlen Ihnen, zum Softwareunternehmen Kontakt aufzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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