Hallo liebes Expertenteam,
ich hoffe, Sie können mir bei folgendem Sachverhalt weiterhelfen:
Ein kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer (Pensionär im vorzeitigen Ruhestand und privat krankenversichert) hat die 70-Tage-Grenze überschritten. Ursprünglich war geplant, dass die Beschäftigung diese Grenze nicht überschreiten würde, jedoch hat der Mitarbeiter diese im September um einen Tag (4 Stunden) überschritten, und es ist davon auszugehen, dass im Oktober weitere Arbeitstage hinzukommen werden.
Die kurzfristige Beschäftigung begann im Januar. Nun habe ich folgende Fragen:
Versicherungspflicht ab Überschreitung: Ich habe gelesen, dass die Versicherungspflicht ab dem Tag beginnt, an dem auffällt, dass die 70-Tage-Grenze überschritten wird. In meinem Personalfall wurde diese Grenze im September ja um einen Tag überschritten. Die Überschreitung ist jedoch erst jetzt aufgefallen.
Muss ich daher die Beschäftigung ab dem Tag der Kenntnisnahme als versicherungspflichtig erfassen? Oder erfasse ich die Versicherungspflicht ab dem Tag, wo das erste Mal nach Überschreitung der 70 Tage gearbeitet wurde? Oder kann ich die Versicherungspflicht erst ab Oktober eintragen?
Und wie würde ich das im Abrechnungssystem erfassen, wenn die Versicherungspflicht tatsächlich nur ab den Tagen der Überschreitung gilt? Der Mitarbeiter hat im September 32 Stunden als kurzfristige Beschäftigung gearbeitet und 4 Stunden nach Überschreitung der 70 Tage, die versicherungspflichtig wären. Wie ist dies zu beurteilen?
Über Ihre fachliche Einschätzung und Hinweise zur korrekten Erfassung im Abrechnungssystem wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen