Expertenforum - Überschreiten Übergangsbereich

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  • 01
    Überschreiten Übergangsbereich

    Liebes Expertenteam,


    wir haben einen Teilzeitbeschäftigten seit 01.12.2023, welcher nach tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt wird und in den ersten Monaten der Beschäftigung nur so viele Stunden gearbeitet hat, dass lt. vorausschauender Betrachtung ein Midijob abgerechnet werden kann.

    Nun hat er in den letzten 3 Monaten so viele Stunden wie ein Vollzeitbeschäftigter geleistet, sodass man irgendwann Probleme mit der maximalen Grenze von 2.000 € bekommen könnte.

    Ist es möglich, ihn ab 01.01.2025 mit einer neuen vorausschauenden Betrachtung als Vollzeitbeschäftigten abzurechnen, ohne dass die vorherigen Monate als Midijob davon berührt bleiben oder wird die gesamte Beschäftigung ab 01.12.2023 komplett SV-Pflichtig?


     

  • 02
    RE: Überschreiten Übergangsbereich

    Hallo Lohnabrechner05,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 538,01 und 2.000,00 €  liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. 
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.12.2023 bis 30.11.2024) angesehen.
     
    Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt – ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Solche Umstände können die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern.
     
    Stimmt diese Prognose mit dem späteren Verlauf infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein.
     
    Sofern aufgrund einer neuen Prognose ein regelmäßiges Arbeitsentgelt außerhalb der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs ermittelt wird, findet ab diesem Zeitpunkt die Beitragsberechnung nicht mehr nach den Regelungen des Übergangsbereichs statt.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt war zum Zeitpunkt der „dauerhaften Überschreitung“ (Mehrarbeit) eine erneute zukunftsbezogene Prognose für den Mitarbeiter zu erstellen. Sofern ab diesem Zeitpunkt der Übergangsbereich dauerhaft überschritten wurde, wären ab diesem Zeitpunkt die Regelungen des Übergangsbereichs nicht mehr anzuwenden gewesen.
     
    Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Überschreiten Übergangsbereich

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank für die Auskunft!

    Demnach wäre es also kein Problem, den Mitarbeiter ab 01.01.25 in einen Vollzeitmitarbeiter umzuschlüsseln? Oder muss die Beschäftigung als Teilzeitbeschäftigter im Übergangsbereich erstmal beendet (gekündigt?) werden?

    So wie ich es verstehe, könnte man ab 01.01.2025 eine neue Betrachtung vornehmen und den Mitarbeiter einfach ohne Kennzeichen "Übergangsbereich" abrechnen, ohne Änderungsvertrag usw.

    Ist das korrekt?

  • 04
    RE: Überschreiten Übergangsbereich

    Hallo Lohnabrechner05,
     
    Ihrem Verständnis zur Vorgehensweise ab 01.01.2020 stimmen wir zu. Eine Ab- und Anmeldung ist im diesem Fall nicht erforderlich.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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