Expertenforum - Überschreiten der Minijobgrenze

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  • 01
    Überschreiten der Minijobgrenze

    Hallo Expertenteam,


    ein Minijobber hatte für 2024 folgenden Verdienst:

    Eintritt: 01.05.2024, Verdienst von Mai bis Nov. monatlich 536,50. Im Dez. hat er 246,50 und eine eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300,00 erhalten, gesamt Dez. 546,50. Im Jahr 2024 wurde die Grenze eingehalten, Gesamtverdienst: 4.302,00.

    Im Jan. und Feb. 2025 kam es zu einer unvorhergesehenen Krankheitsvertretung und er hat je Monat 900,00 verdient. Können beide Monate noch als Minijob abgerechnet werden? Ab März ist die Krankheitsvertretung beendet und er verdient wieder monatlich 536,50.


    Danke für Ihre Hilfe

     

  • 02
    RE: Überschreiten der Minijobgrenze

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 Euro) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von aktuell 6.672 Euro (2024: 6.456 EUR) in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird.
     
    Ein darüber hinaus gehendes nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.112 Euro) führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung eines Arbeitsentgelts unschädlich, solange das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in diesem Kalendermonat das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung können beide Monate als Minijob abgerechnet werden.
     
    Wir empfehlen Ihnen, dies zu dokumentieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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