Guten Tag,
unsere Mitarbeiterin hat einen Midijob und fällt in den Übergangsbereich. Was passiert jedoch wenn sie in ein paar Monaten durch Überstundenauszahlung die Grenze des Übergangsbereiches überschreitet?
Vielen Dank.
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Guten Tag,
unsere Mitarbeiterin hat einen Midijob und fällt in den Übergangsbereich. Was passiert jedoch wenn sie in ein paar Monaten durch Überstundenauszahlung die Grenze des Übergangsbereiches überschreitet?
Vielen Dank.
Guten Tag,
bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder „dauerhaften“ Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
Da es sich in Ihrem Sachverhalt beim Überschreiten der 2.000 Euro offenbar nicht um eine dauerhafte Erhöhung des monatlichen Entgelts handelt, ändert sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht.
Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch dessen Grenzen über- oder unterschreitet (z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der „normalen“ Berechnungsformel des Übergangsbereichs berechnet werden.
In den Monaten des Unterschreitens der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 556,01 EUR trägt der Arbeitgeber prinzipiell den gesamten Beitrag. Liegt das Arbeitsentgelt oberhalb von 2.000 Euro erfolgt die Beitragstragung wie bei allen anderen Mitarbeitern 50/50.
Dies ergibt sich aus dem Punkt 4.3.3.2. des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu der „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023“ vom 20.12.2022.
Mit freundlichen Grüßen
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