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  • 01
    Übergangsbereich/Gleitzone und Überstunden-Abgeltung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    folgender Sachverhalt: eine Mitarbeiterin, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegt, hat über mehrere Jahre 80 Überstunden aufgebaut. Diese Überstunden sollen nun in einer Summe (mit besonderer Umlage-Berechnung) abgerechnet werden.

    Der Monat, in dem die Überstunden abgerechnet werden, liegt damit natürlich über der Grenze; Beitragsberechnung ist klar.


    Aber: kann es bei einer Sozialversicherungsprüfung zu einem Problem kommen, dass eine größere Anzahl von Überstunden abgerechnet wird, da ggf. die Abrechnung im Übergangsbereich in Frage gestellt wird? Hätte die Mitarbeiterin immer gleich ihre Überstunden ausbezahlt bekommen, wäre sie womöglich nicht im Übergangsbereich gewesen.


    Die Einschätzung muss ja immer im Voraus erfolgen und wird auch für die Vergangenheit nicht mehr geändert. Wir sind uns nun aber trotzdem unsicher, wie wir hier korrekt vorgehen. Die Mitarbeiterin soll auch weiterhin im Übergangsbereich abgerechnet werden. Der Anfall der Überstunden ist im Voraus nicht so genau absehbar.


    Herzlichen Dank für ein Feedback und viele Grüße

     

  • 02
    RE: Übergangsbereich/Gleitzone und Überstunden-Abgeltung

    Hallo S.D.,

    bei der Frage der Anwendung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs ist das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln. Dieses ist jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts zu prüfen.

    Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts ist der regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten (also zwingend eine vorausschauende Betrachtung für 12 Monate in die Zukunft); diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.

    Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch in einzelnen Monaten die Grenzen über- oder unterschreitet (z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach den Regelungen des Übergangsbereichs berechnet werden.

    In den Monaten des Überschreitens der oberen Grenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 € sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.

    Sind Überstunden angefallen, ist zu prüfen, ob ab diesem Zeitpunkt die Regelungen des Übergangsbereichs noch angewandt werden können.
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Bei der Auszahlung von Überstunden handelt es nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden grundsätzlich in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Ist der Monat, dem die Mehrarbeitsstunden als laufendes Arbeitsentgelt zugeordnet werden bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, besteht für den übersteigenden Betrag Beitragsfreiheit.
     
    Unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung der vereinfachten Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen genutzt werden. Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist.

    In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt (mit Umlagepflicht) nicht berührt. Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.

    Während die im Kalenderjahr 2025 angefallenen Überstunden unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Regelungen „wie ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ abgerechnet werden kann, sind Abrechnungszeiträume der Vorjahre komplett aufzurollen.

    Um Situationen wie von Ihnen geschildert zukünftig zu vermeiden, ist es empfehlenswert, die Überstunden, „zeitnah“ auszuzahlen und abzurechnen. Alternativ hierzu könnte auch die Möglichkeit bestehen, angefallene Überstunden in einem Arbeitszeitkonto oder im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung „zu parken“. Da hierbei auch arbeitsrechtliche Regelungen zu berücksichtigen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam        
     

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