Guten Tag,
im Rundschreiben „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.10.2022 des GKV-Spitzenverband etc. vom 16. August 2022 ist unter Kapitel 6 "Verfahren bei Mehrfachbeschäftigung" geregelt:
"Die Arbeitgeber haben bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkassen festzustellen, ob die Summe der Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Ebenfalls ist von den Arbeitgebern bei Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs eigenständig das der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Gesamtarbeitsentgelt zu ermitteln. Die Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nach § 28o Absatz 1 SGB IV dazu verpflichtet, allen beteiligten Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen."
Nach dieser Regelung sind wir als Arbeitgeber verpflichtet, bei Mitarbeitern, die mit ihrem Entgelt bei uns, im Übergangsbereich verdienen und eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, die Entgelte des anderen Beschäftigungsverhältnisses zu erfragen.
Gegensätzlich hierzu steht im Rundschreiben in Kapitel 4.3.4.1 "Mehrfachbeschäftigung während des gesamten Kalendermonats":
"Sofern die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich für volle Kalendermonate besteht, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf Grundlage des von den Krankenkassen mitgeteilten Gesamtarbeitsentgelts wie folgt zu berechnen..."
Lt. Kapitel 6 im Rundschreiben sowie den bestehenden Regelungen zum Austauschverfahren, erfolgt jedoch kein Austausch zwischen den Arbeitgebern und der Krankenkasse, zumindest nicht in den Fällen, in denen die Gesamtentgelte noch unterhalb der BBG KV/PV liegen.
Können Sie hierzu Stellung nehmen?
Darüber hinaus:
Da bei Mehrfachbeschäftigung mit Summe der Entgelte > der BBG KV/PV die Beitragsumverteilung maschinell über die GKV-Monatsmeldungen nach Ablauf des Kalenderjahres, meist, nach Abgabe der DEÜV-Jahresmeldung erfolgt und die Rückmeldung der Gesamtentgelte der Krankenkassen an beide Arbeitgeber meist im Frühjahr für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt, stellt sich uns zum einen die Frage:
1. Warum ein Austausch nicht monatlich stattfindet, damit die korrekte Beitragsumverteilung rückwirkend für ein Monat evtl. erfolgt und nicht in einem so großen Zeitversatz?
2. Ob ein solches Verfahren auch für Mehrfachbeschäftigungen mit Entgelten in Summe kleiner der BBG KV/PV aufgrund der Masse an Übergangsbereichsfällen ab Januar 2023 zur korrekten Beitragsumverteilung in Planung ist?
Vielen Dank.