Expertenforum - Übergangsbereich - Schlüsselung

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  • 01
    Übergangsbereich - Schlüsselung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben einen Altersvollrentner beschäftigt (3/3/2/1) und 119 Schlüsselung.

    Bisher hat er über 2.000 Euro verdient.

    Nun ab dem 01.01.2025 verringert sich sein Einkommen aufgrund geringerer Stundenanzahl auf einen Betrag unter 2.000 Euro.

    Wie muss ich diesen Mitarbeiter abrechnen. Schlüsselung bleibt gleich, aber Midijob - Hochrechnung und Midijob schlüsseln?

    Muss ich die Rente des Mitarbeiters irgendwie berücksichtigen?

    Worauf müssen wir noch achten?

    Ich danke Ihnen für die Unterstützung.

    MfG


     

  • 02
    RE: Übergangsbereich - Schlüsselung

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegen.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird der Zeitraum eines Jahres (nicht Kalenderjahr) angesehen.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Liegt das Arbeitsentgelt Ihres Arbeitnehmers ab 01.01.2025 aufgrund der Entgeltreduzierung unter 2.000,00 EUR finden die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs ab diesem Zeitpunkt Anwendung. Die Rente ist nicht mit zu berücksichtigen.
    Die Beitragsgruppe und der Personengruppenschlüssel ändern sich nicht. Eine Ab- und Anmeldung ist nicht vorzunehmen. Die Meldung ist gemäß § 5 Absatz 10 DEÜV gesondert zu kennzeichnen, sofern ein Arbeitsentgelt gemeldet wird (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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