Expertenforum - Übergangsbereich - Prognosezeitraum für vorausschauende Betrachtung

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  • 01
    Übergangsbereich - Prognosezeitraum für vorausschauende Betrachtung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben eine Frage zur Festlegung des Prognosezeitraums von i.d.R. 12 Monaten anhand unseres Praxisbeispiels:

    Eine langjährige Mitarbeiterin übt seit einigen Jahren einen Midijob im Übergangsbereich aus.

    Im Mai 2023 hat sie eine Lohnerhöhung erhalten, daher wurde zu diesem Zeitpunkt eine neue Prognose für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.04.2024 erstellt, diese erlaubte die Anwendung des Übergangsbereiches. Im Januar 2024 hat sie eine weitere Lohnerhöhung bekommen, damals war auch schon bekannt, dass im Mai 2024 eine weitere Tariferhöhung erfolgen wird. Dazu sind folgende Fragen aufgekommen:

    1) Ist die Prognoseberechnung im Zuge der Lohnerhöhung zum 01.01.2024 für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.04.2024 anzupassen? Und zur Lohnerhöhung 01.05.2024 eine neue 12-Monats-Betrachtung für den Zeitraum 01.05.2024 bis 30.04.2025 zu erstellen?

    2) Oder muss zum 01.01.2024 eine Vorausschau für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 erstellt werden? Eine weitere neue Prognose dann zum 01.05.2024 (nächste Lohnerhöhung) bis 30.04.2025?

    Wir haben tatsächlich beide Varianten durchgerechnet, es ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Prognosezeiträume natürlich auch differenzierte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelte, im Endergebnis ergab sich aber in beiden Fällen, dass der Übergangsbereich nicht mehr anwendbar ist. Wenn nun der Prognosezeitpunkt nach Variante 1) Anpassung 01.05.2023 bis 30.04.2024 korrekt wäre, ab wann entfällt dann die Anwendung des Übergangsbereiches? Ab 01.01.2024?

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Übergangsbereich - Prognosezeitraum für vorausschauende Betrachtung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen
    betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder Änderung der Entgeltgrenze) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (für max. 12 Monate) zu beurteilen.

    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Folgende Prognosezeiträume waren zu erstellen
    01.05.2023 – 30.04.2024
    Durch die Gehaltserhöhung zum 01.01.2024: 01.01.2024-31.12.2024
    Die weitere Gehaltserhöhung zum 01.05.2024 führt zu einer erneuten Überprüfung: 01.05.2024 – 30.04.2025. 
     
    Wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt bereits in der Prognose vom 01.01-31.12.2024 die Grenze von 2.000 Euro überschritten hat, sind die besonderen Beitrags-Regelungen des Übergangsbereichs ab 01.01.2024 nicht mehr für die Mitarbeiterin anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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