Guten Tag,
unsere neue Aushilfe (Verdienst 150€ mtl.) hat als Hauptbeschäftigung nur einen Minijob mit 556€.
Wie ist die Aushilfe anzumelden? Ist Übergangsbereich anzuwenden? Oder sogar Geringverdiener möglich?
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Guten Tag,
unsere neue Aushilfe (Verdienst 150€ mtl.) hat als Hauptbeschäftigung nur einen Minijob mit 556€.
Wie ist die Aushilfe anzumelden? Ist Übergangsbereich anzuwenden? Oder sogar Geringverdiener möglich?
Guten Tag,
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 EUR) nicht überschreitet.
Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Frage, ob die 556 Euro-Grenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 556 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.
Tritt wie in Ihrem Fall ein zweiter Minijob zum ersten hinzu, ist für beide Beschäftigung eine neue vorausschauende Prognose durchzuführen, ob das regelmäßige Entgelt 556 Euro überschreitet. Laut Ihrer Schilderung ist dies der Fall, so dass in beiden Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht vorliegt.
Hinsichtlich der Beitragsberechnung sind dann die Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
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