Expertenforum - Übergangsbereich Einmalzahlung

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  • 01
    Übergangsbereich Einmalzahlung

    Hallo dem Team,


    wie muss der Übergangsbereich berücksichtigt werden, wenn einmal im Jahr (Dezember) eine Zulage für persönliche Erfolge gezahlt wird? Muss diese Zahlung berücksichtigt werden?


    Der Verdienst des Mitarbeiters war in den letzten 11 Monaten im Übergangsbereich, aufgrund der Einmalzahlung im Dezember wäre der Mitarbeiter in diesem Monat über dem Übergangsbereich.


    Können Sie uns sagen wie hier die Betrachtung erfolgen muss?


    Vielen Dank vorab.

    Freundliche Grüße

    SL

  • 02
    RE: Übergangsbereich Einmalzahlung

    Guten Tag,
     
    ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird der Zeitraum eines Jahres (nicht Kalenderjahr) angesehen.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Bei schwankenden Entgelten ist das jährliche Entgelt per Schätzung zu ermitteln und durch zwölf zu teilen. Das gilt auch, wenn Ihre Mitarbeitenden Einmalzahlungen erhalten.
    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Einmalzahlungen, die jährlich zu erwarten sind, sind also bei der Berechnung mit einzubeziehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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