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  • 01
    Übergangsbereich bei mehreren Beschäftigungen

    Ich habe bei einer Beschäftige im Übergangsbereich erfahren, dass diese noch eine zweite Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat. zur Prüfung des Übergangsbereiches, muss ich die Arbeitsentgelte zusammen rechnen. Muss ich die Informationen zur Höhe des Entgelts bei dem anderen Arbeitgeber oder direkt bei der Beschäftigten anfordern?

  • 02
    RE: Übergangsbereich bei mehreren Beschäftigungen

    Hallo mal.mar,

    werden mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Anwendung des Übergangsbereichs die Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
     
    Hierbei sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihren Arbeitgebern zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen (§ 28o SGB IV). Dazu zählen alle Angaben, die die Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können.
     
    Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe aller Beschäftigungen. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während der Arbeitsverhältnisse eintretenden Änderungen (z. B. Entgelthöhen) „unaufgefordert und zeitnah“ anzugeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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