Expertenforum - Übergangsbereich

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

  • 01
    Übergangsbereich

    Hallo,


    ein Mandant von mir hat im Januar eine Tariferhöhung abgeschlossen und ausbezahlt, die rückwirkend zum 01.10.2023 greift.


    Hat dies bei der Beurteilung des Übergangsbereiches bereits rückwirkend ab 01.10.2023 Auswirkungen oder erst ab Januar?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Hallo Herr Gebhorst,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte regelmäßig im Übergangsbereich von 538,01 € bis 2.000,00 € liegen.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei sind Änderungen des Arbeitsentgelts aufgrund einer vorliegenden Tariferhöhung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Folglich ist in Ihrem Sachverhalt die Tariferhöhung seit dem 01.10.2023 sozialversicherungsrechtlich zu beachten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.