Expertenforum - Übergangsbereich

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  • 01
    Übergangsbereich

    Für die Beurteilung zum Übergangsbereich benötigen wir eine Hilfestellung.


    Eine neue Beurteilung, inwieweit der Mitarbeiter in den Übergangsbereich fällt ist regulär bei jeder Änderung - vorausschauend für ein Jahr - vorzunehmen


    1. Aktuell ist noch nicht bekannt, wie hoch die Tariferhöhung ausfällt. Wenn die Umsetzung hierzu im Mai rückwirkend zum Januar erfolgt, ist die Umstellung ab Januar oder ab Mai entsprechend vorzunehmen?


    2. durch die Anwendung vom TVöD wird auch eine ZVK mit berücksichtigt, die mit verbeitragt wird. Die Höhe ist hierzu unterschiedlich und ist für eine Hochrechnung nicht bekannt. Wie ist dieser Passus für die Beurteilung mit heranzuziehen? Dies betrifft u.a. auch Zuschläge (Urlaubsaufschlag, Krankheitsaufschlag, etc., die nicht vorhersehbar sind)


    3. Für die Beurteilung wird das regelmäßige Entgelt herangezogen. Auch Zeitzuschläge können nicht vorausschauend für die Beurteilung mit herangezogen werden. Ist hierfür das durchschnittliche Entgelt der letzten 12 Monate heranzuziehen?


    4. Werden anstehende Höhergruppierungen, die in der Zukunft liegen ebenso mit einbezogen oder erst ab Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung. Ebenso bei befristeten Stunden.


     

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,

    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit 01.01.2025 zwischen 556,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
    Hierbei wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (z.B. 01.03.2025 bis 28.02.2026) betrachtet.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
    Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.
    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein. 
     
    Weitergehende Informationen zum Thema mit Beispielen können Sie dem (aktuell gültigen) gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu der „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023“ vom 20.12.2022 entnehmen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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