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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Übergangsbereich

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, wir möchten eine Dame im Übergangsbereich (Nebenbeschäftigung) beschäftigen, welche bereits als Beamtenanwärterin (Ausbildung für die 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes) bei der Bereitschaftspolizei Bayern tätig ist. Für uns stellt sich nunmehr die Frage der Sozialversicherung im Übergangsbereich. Darf auch bei Anwärtern der Beitragsgruppenschlüssel 0110 verwendet werden. Sprich liegt hier keine Versicherungspflicht in der KV, bzw. PV vor. Wir würden von der Anwärterin sowohl den Nachweis der privaten Pflegeversicherung, als auch privaten Krankenversicherung einfordern. Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und sonstige beamtenähnlich Beschäftigte sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Die Versicherungsfreiheit gilt in der Krankenversicherung auch für eine neben der Beamtentätigkeit ausgeübte Zweitbeschäftigung. In der Arbeitslosenversicherung erstreckt sie sich nicht auf die Zweitbeschäftigung.
    Pflegeversicherungspflicht besteht, sofern der Beamte oder beamtenähnlich Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert ist. Für diesen Personenkreis besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Pflegeversicherungspflicht befreien zu lassen.
    In der Rentenversicherung besteht regelmäßig Versicherungsfreiheit. Für daneben ausgeübte Beschäftigungen gelten die allgemeinen Regelungen.
    Beamte und sonstige beamtenähnlich Beschäftigte bleiben in einer Zweitbeschäftigung als Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei, sofern die Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Gewährleistungsentscheidung ausdrücklich auf diese Zweitbeschäftigung erstreckt wird.
     
    Werden mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Prüfung zur Anwendung des Übergangsbereichs nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden (z. B. keine Berücksichtigung einer versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter). Wenn Ihnen die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsnachweise eingereicht werden und der Dienstherr die Nebenbeschäftigung genehmigt hat, können die Beitragsgruppen 0110 angewendet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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