Expertenforum - Übergangsbereich

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  • 01
    Übergangsbereich

    Guten Tag,

    ich habe gelesen, dass wenn die Voraussetzungen für den Übergangsbereich vorliegen der verpflichtende Übergangsbereich anzuwenden ist.


    Wo steht das, dass es verpflichtend anzuwenden ist?


    Kann man die Anwendung des Übergangsbereich ausschließen, wenn man zum Beispiel beim Mitarbeiter schriftlich nachfragt, ob er noch weitere Beschäftigungen hat, und er uns keine Rückmeldung gibt?

    Wenn ja, wo steht das?


    Vielen Dank im Voraus.

     

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegt.
     
    Sofern das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, sind die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen anzuwenden, ein Wahlrecht besteht nicht (§ 20 SGB IV).
     
    Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen (§ 28 o SGB IV).
     
    Diese Vorschrift verpflichtet den Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber zur Auskunftspflicht, damit der Arbeitgeber seine Meldepflicht erfüllen kann. Er hat ggf. auch Unterlagen vorzulegen, die seine Angaben bestätigen. Der Umfang der Angaben zur Beitragszahlung erstreckt sich auf alle Tatsachen, die einen Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu den Versicherungszweigen richtig beurteilen zu können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Übergangsbereich

    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Wir haben eine jährliche Abfrage bei unseren Mitarbeitern gestartet um ein 2. Dienstverhältnis auszuschließen und von diversen Mitarbeitern keine Rückmeldung erhalten.

    Ist es korrekt, wenn wir diese dann nicht mehr im Übergangsbereich abrechnen?

    Oder sind wir trotzdem dazu verpflichtet?

  • 04
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    sofern das Entgelt im Übergangsbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegt, müssen Sie die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen anwenden, auch wenn Sie keine Antwort Ihrer Mitarbeiter erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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