Ein Beschäftigter möchte das Unternehmen verlassen und kündigt zum 31.12.2025. Es besteht nun eine Absprache, dass der Beschäftigte bis Mitte Dezember noch arbeitet und danach den Resturlaub von 5 Tagen abbaut.
Nun kommt der Vorschlag und der Wunsch des Beschäftigten, das Beschäftigungsverhältnis doch nicht zum 31.12.2025 beenden zu wollen, sondern erst zum 31.03.2026. Der Beschäftigte würde bis dahin noch bestehende Überstunden abbauen, also von Januar bis März.
Eine Folge-Beschäftigung besteht nicht.
Ist dies aus Sicht des Sozialversicherungs- und Steuerrechts grundsätzlich möglich? Falls ja, wie lange darf so ein Zeitruam maximal dauern, in dem der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringt und "nur" Überstunden abbaut?