Expertenforum - U2 Erstattung bei 50%igem Beschäftigunsverbot in Kombination mit "Krank"?

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  • 01
    U2 Erstattung bei 50%igem Beschäftigunsverbot in Kombination mit "Krank"?

    Guten Morgen,

    eine Mitarbeiterin befindet sich im 50%igen Beschäftigungsverbot und arbeitet täglich die Hälfte der üblichen Stunden. Wenn sie sich nun für einen Tag krank meldet, wie muss ich diesen Tag behandeln? erhalten wir trotzdem die Hälfte über die U2 Kasse erstattet oder muss ich diesen Tag aus der Erstattung rausnehmen.

    Ich vermute, es ist egal, ob für den Tag eine ärztliche AU vorliegt oder nicht?

    Vielen Dank und Grüße, Frau W

  • 02
    RE: U2 Erstattung bei 50%igem Beschäftigunsverbot in Kombination mit "Krank"?

    Guten Morgen, ich wollte nochmal nachfragen, ob Sie hier schon eine Antwort geben können, da diese Woche die Lohnabrechnung durchzuführen ist.

    Vielen Dank!

  • 03
    RE: U2 Erstattung bei 50%igem Beschäftigunsverbot in Kombination mit "Krank"?

    Hallo Frau W.,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt mit einem teilweisen Beschäftigungsverbot und den Folgen, die sich aus einer eventuell auftretenden Arbeitsunfähigkeit ergeben können, sowie zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sind vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten. Wir können dazu im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
     
    Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die Arbeitsverhinderung sind. Arbeitsunfähigkeit liegt demnach nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden.
     
    In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit gelegentlich zu Schwierigkeiten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass der Arzt zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. Auch wenn bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, kann Arbeitsunfähigkeit eintreten.
     
    Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht indes nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss hierbei die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schwangere in Befolgung des Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn andere Gründe allein oder neben dem Beschäftigungsverbot dazu führen, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Zu den Gründen, die den erforderlichen Kausalzusammenhang ausschließen, zählt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren.
     
    Ob in einem solchem Fall ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder nach dem Mutterschutzgesetz besteht, ist eine arbeitsrechtlich zu klärende Frage.
     
    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt im Rahmen des Mutterschutzgesetztes erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren (U2) von den Krankenkassen zu beachten.
     
    Im Umkehrschluss gilt dies auch für die Berücksichtigung der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetztes bei Krankheit (U1).
     
    Für die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt in diesem Zusammenhang folgendes:

    Die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers und ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) oder § 9 Abs. 1 EFZG weiterzuzahlen (§ 2 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)).
     
    Eine Erstattung durch die Ausgleichskasse kann grundsätzlich nicht von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden. Dies schließt nicht aus, dass die Ausgleichskasse bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er die Arbeitsunfähigkeit belegt. Zu Unrecht erstattete Beträge könnten zurückgefordert werden.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass ohne Kenntnis genauer Daten (Diagnosen) und Unterlagen zu Ihrer Frage nur eine grundsätzliche Stellungnahme erfolgen kann. Wir empfehlen Ihnen daher, sich ggf. mit der zuständigen Krankenkasse oder mit dem behandelten Arzt in Verbindung setzen, um zu klären, welcher Tatbestand zu dem Arbeitsausfall geführt hat.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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