Expertenforum - U1 Wahlerklärung

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  • 01
    U1 Wahlerklärung

    Liebes Expertenforum,


    im gemeinsamen Rundschreiben zur U1 steht "Sieht die Satzung der Krankenkasse differenzierte Erstattungssätze vor, hat der Arbeitgeber den von ihm gewählten Erstattungssatz der Krankenkasse anzuzeigen." Wie hat diese Anzeige zu erfolgen?

    Gibt es hier Unterschiede je nach Satzung der Krankenkassen? Gibt es Unterschiede je nachdem, wann das Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse eröffnet wurde (z.B. vor oder nach Einführung des Datensatz Arbeitgeberkonto und des Datensatz Betriebsdatenpflege)? Vielen Dank


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: U1 Wahlerklärung

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    die Wahlerklärung zum Erstattungssatz des U1-Verfahren sind Bestandteil der Datenübermittlung im Rahmen des Datenaustausch zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber (DSAK). Die Wahlerklärung kann somit auf elektronischen Weg mittels zertifizierten Lohnprogramms oder SV-Meldeportal übermittelt werden. Alternativ kann die Wahlerklärung auch formlos der Einzugsstelle übermittelt werden. Die Wahl des Erstattungssatzes im U1-Verfahren ist bei Kontenneuanlage und ansonsten nur zum Jahreswechsel möglich. Wird ein Arbeitgeberkonto erstmalig bei der Krankenkasse angelegt wird im Rahmen des DTA-Verfahrens ein Anforderungsdatensatz DSKK an die Firmenkunden versandt. Hier werden die Stammdaten und die Teilnahme am Umlageverfahren U1 abgefragt. Zusätzlich können Sie Daten des Steuerberaters, Erteilung eines SEPA-Mandats elektronisch übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: U1 Wahlerklärung

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für die Antwort.


    Folgende Rückfragen:

    - die Übermittlung des Beitragsnachweis alleine reicht nicht als Wahlerklärung aus?

    - wenn das Konto durchgehend schon vor Einführung des DSKK Datensatzes bestand und der Arbeitgeber nicht aktiv formlos oder per Formular einen abweichenden Erstattungssatz beantragt hat, gilt dann der normale Satz? Kann der Arbeitgeber zuviel bezahlte Beiträge (beim erhöhten Satz) zurückfordern? Kann die Krankenkasse zuwenig bezahlte Beiträge (beim ermäßigten Satz) nachfordern?


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 04
    RE: U1 Wahlerklärung

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    nach unserem Verständnis reicht es nicht aus, den Beitragsnachweis als Berechnungsgrundlage für den Erstattungssatz der Umlage 1 anzusehen.
     
    Der einmal gewählte Erstattungssatz bleibt bestehen, wenn Sie diesen nicht aktiv ändern, formlos oder mittels Datenträgeraustausch.

    Wird keine Erstattungssatz gewählt, wird ggf. der allgemeine Erstattungssatz berücksichtigt, wir können jedoch im Rahmen dieses bundesweiten Forums keine verbindliche Aussage für alle Krankenkassen treffen.

    Sie hatte bereits in der ersten Frage die Satzungen der Krankenkassen angesprochen, dies ist völlig richtig, jede Krankenkasse trifft eigene Satzungsregelungen.
     
    Im Rahmen der zu Unrecht entrichteten Beiträge gelten die allgemeinen Regelungen. Zu wenig gezahlte Beiträge können von den Krankenkassen ebenfalls nacherhoben werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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