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  • 01
    U1 Ermittlung Arbeitnehmer bei einem Hauptbetrieb und mehreren unselbständigen Niederlassungen

    Wir sind eine Kanzlei mit einem Hauptstandort und haben deutschlandweit weitere unselbstständige Niederlassungen. Jede Niederlassung hat eine eigene Betriebsnummer, bei der Berufsgenossenschaft, Schwerbehindertenausgleichsabgabe etc. erfolgt eine einheitliche Meldung.


    Alle Partner der PartG sind geschäftsführende Gesellschafter und haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.


    Wie ist das bei der Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl für die U1? So wie ich es der Literatur entnommen habe, erfolgt eine Zusammenrechnung von Hauptbetrieb und Niederlassungen und somit eine Gesamtbeurteilung für den Betrieb.

  • 02
    RE: U1 Ermittlung Arbeitnehmer bei einem Hauptbetrieb und mehreren unselbständigen Niederlassungen

    Hallo BSKP PartG,
     
    für die Teilnahme am U1-Verfahren ist bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30
    Arbeitnehmer beschäftigt, von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen sind.
     
    Hat ein Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, dann ist die Frage, ob er am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnimmt, einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Das geschieht in der Weise, dass die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet wird.
     
    Nur bei juristischen Personen mit rechtlicher Selbstständigkeit wie z. B. bei einer GmbH wäre hingegen eine eigenständige Beurteilung anzustellen.
     
    Demzufolge stimmen wir Ihrer Einschätzung zu, dass in Ihrem Fall für die Beurteilung der Umlagepflicht (U1 ) eine Gesamtbeurteilung für den Hauptbetrieb und den unselbstständigen Niederlassungen zu erfolgen hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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