Expertenforum - Todesfall eines Mitarbeiters

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Todesfall eines Mitarbeiters

    Guten Tag liebes AOK Team,


    da ich noch relativ neu in der Personalabteilung bin, stellen sich mir mehrere Fragen.

    Unser Mitarbeiter ist leider am 26. Oktober 2024 verstorben.

    Er hatte eine Lebensgefährtin (nicht verheiratet), keine Kinder, angestellt im TVöD.


    Wie verhält sich die Auszahlung des Sterbegeldes?

    Kann ich die Auszahlung auf das Girokonto unseres Mitarbeiters auszahlen?


    Er hat auch noch 15 Tage Resturlaub stehen und sehr viele Überstunden auf seinem Gleitzeitkonto.

    Wie gehe ich hier vor? Wem zahle ich das aus? Brauche ich hierfür einen Erbschein?

    Wie wird das sozialversicherungstechnisch behandelt?


    Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung!

  • 02
    RE: Todesfall eines Mitarbeiters

    Hallo L. R.,
     
    gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass wir in unserer Stellungnahme nur auf die  sozialversicherungsrechtlichen Aspekte Ihres Sachverhaltes eingehen werden. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir insbesondere zur Frage der Auszahlung auf das Girokonto des verstorbenen Mitarbeiters und zur Vorlage des Erbscheins im Rahmen dieses Forums keine weitere Stellungnahme abgeben können.   
     
    Bei Entgeltzahlungen über den Sterbemonat hinaus ist zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen) zu unterscheiden. Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt (z. B. Mehrarbeitsstunden, Resturlaub), unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Die von Ihnen erwähnten Überstunden sind folglich nach den allgemein gültigen Regelungen als laufendes Arbeitsentgelt rückwirkend dem verstorbenen Arbeitnehmer dem Zeitpunkt des Entstehens zuzuordnen und zu verbeitragen.
     
    Anders verhält es sich bei der Urlaubsabgeltung. Diese unterliegt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt prinzipiell der Beitragspflicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Urlaubsabgeltung des verstorbenen Mitarbeiters - wie alle anderen Einmalzahlungen auch - grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen ist.
     
    Ein Verbeitragung über die Erben erfolgt in einem solchen Fall nicht.
     
    Dagegen gehört die Gewährung eines „Sterbegeldes“, das jemand als Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers bezieht – unabhängig von den Auszahlungsmodalitäten - nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
     
    Ob das Sterbegeld ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob Hinterbliebenenleistungen gewährt werden. Es empfiehlt sich, dies von der zuständigen Krankenkasse prüfen zu lassen. 
    Da In Ihrem Fall der verstorbene Mitarbeiter nicht verheiratet war, kann für das gezahlte Sterbegeld an die Lebensgefährtin keine Beitragspflicht als Versorgungsbezug entstehen.    
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.