Expertenforum - Tod eines Arbeitnehmer

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  • 01
    Tod eines Arbeitnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN ist verstorben und es ist Urlaubsanspruch an den Erben auszuzahlen. Wie verhält es sich hierbei mit den Beiträge zur Sozialversicherung? Welchem Monat sind diese dem verstorbenen Arbeitnehmer zu zuordnen. Im Monat des Ablebens im Oktober oder im Monat November der Auszahlung an den Erben "Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen".

    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Tod eines Arbeitnehmer






    Ergänzung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN ist verstorben und es ist Urlaubsanspruch und Weihnachtsgeld an den Erben auszuzahlen. Wie verhält es sich hierbei mit den Beiträge zur Sozialversicherung? Welchem Monat sind diese dem verstorbenen Arbeitnehmer zu zuordnen. Beide Beträge im Monat des Ablebens im Oktober oder im Monat November der Auszahlung an den Erben "Einmalbezüge nach Austritt des Arbeitnehmers berechnen".


    Vielen Dank Kluge

  • 03
    RE: Tod eines Arbeitnehmer

    Guten Tag,
     
    vor dem Hintergrund des Bundesarbeitsgerichtsurteils vom 22.01.2019 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entschieden, dass Urlaubsabgeltungen verstorbener Mitarbeiter einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV darstellen und nach diesen Regelungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Das Weihnachtsgeld stellt ebenso eine Einmalzahlung dar.
     
    Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung grds. zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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