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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Tod des Beschäftigten

    Sehr geehrtes Experten-Team,

    es geht um folgenden Sachverhalt:

    Unsere Arbeitnehmerin verstarb am 04.10.2025 und laut Arbeitsvertrag ist an den Witwer für den Sterbemonat und den darauf folgenden Monat noch Lohn zu zahlen. Was ist hier in diesem speziellen Fall zu beachten? Ist das gezahlte Entgelt versicherungspflichtig und welche Meldungen sind hier für wen zu erstellen ?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Mit freundlichen Grüßen

    T.S.

  • 02
    RE: Tod des Beschäftigten

    Sehr geehrter Herr Schneider,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden oder Lohnnachzahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
      
    Da die Erben keine arbeitsrechtliche Verbindung zum Arbeitgeber haben, kommt eine sozialversicherungsrechtliche Abrechnung über die Erben nicht in Frage. Eine Beitragsabführung ist über den verstorbenen Mitarbeiter an die zuständige Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Entgeltzahlung für Zeiträume nach dem Tod der Arbeitnehmerin an den Witwer unterliegen nicht der Beitragspflicht, da es hier an der entgeltlichen Beschäftigung als Voraussetzung der Sozialversicherungspflicht fehlt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Tod des Beschäftigten

    Sehr geehrtes Expertenteam, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich hätte aber noch eine Frage zu der Beitragsabführung und Meldung .

    Wenn die Beitragsabführung für die Zahlung für den Sterbemonat und den darauf folgenden Monat über den verstorbenen Mitarbeiter noch vorzunehmen ist, welche Meldungen sind dann hier außer der Abmeldung mit Grund 49 zum 04.10.2025 durch uns noch zu erstellen und ist die Zahlung ab dem 05.10.25 bis 30.11.2025 ebenfalls beitragspflichtig?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

  • 04
    RE: Tod des Beschäftigten

    Sehr geehrter Herr Schneider,
     
    die Gewährung eines „Sterbegeldes“, das jemand als Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers bezieht, gehört nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird. Entgeltzahlung für Zeiträume nach dem Tod der Arbeitnehmerin an den Witwer unterliegen nicht der Beitragspflicht, da es hier an der entgeltlichen Beschäftigung als Voraussetzung der Sozialversicherungspflicht fehlt.
     
     
    Ob das Sterbegeld ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob Hinterbliebenenleistungen gewährt werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, dies im Einzelfall von der zuständigen Krankenkasse prüfen zu lassen.
     
    Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben gehen wir davon aus, dass das hier gewährte Sterbegeld an den Witwer nicht als gewährte Hinterbliebenenleistung eingestuft wird und folglich nicht als Versorgungsbezug zu bewerten ist.
    Weitere DEÜV-Meldungen sind nicht zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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