Expertenforum - Teilzeitstudium

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  • 01
    Teilzeitstudium

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Studienbescheinigung vorliegen, in der bestätigt wird, dass es sich um ein Teilzeitstudium handelt. Ist er somit automatisch sv-pflichtig ?


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Teilzeitstudium

    Guten Tag,
     
    ein Teilzeitstudium nimmt den Studierenden im Vergleich zum Vollzeitstudium nur während eines Teils der zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch. Es ermöglicht beispielsweise die Kombination von Studium und Arbeit oder Studium und Familie.

    Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Regelstudienzeit entsprechend. Im Allgemeinen setzt die Zulassung zu einem Teilzeitstudium nach den jeweiligen Studienordnungen das Vorliegen einer Berufstätigkeit oder eines anderen wichtigen Grundes voraus.

    Für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudenten-privilegs nur anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht.

    Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, fallen dagegen nicht unter die Werkstudentenregelung. Der Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Wir empfehlen Ihnen, eine Erweiterung der Studienbescheinigung anzufordern aus der hervorgeht, dass das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind die besonderen Regelungen für Werkstudenten nicht anwendbar und es tritt Sozialversicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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