Expertenforum - Teilzeitausbildung während Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber

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  • 01
    Teilzeitausbildung während Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag,


    wir haben folgenden Fall:


    Eine Sozialpädagogin ist in Teilzeit mit 24 Stunden pro Woche bei uns angestellt.

    Parallel möchte sie nun bei uns für die restlichen 16 Stunden pro Woche eine Zusatzausbildung zur Psychologin absolvieren.


    Für die Teilzeitbeschäftigung als Sozialpädagogin ist sie mit Personengruppe 101 geschlüsselt, für die Zusatzausbildung "Psychologin in Ausbildung" wäre jedoch der Schlüssel 102 anzuwenden, da es sich um eine Ausbildung handelt.


    Können Sie uns mitteilen, wie dieser Fall gehandhabt werden soll?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Teilzeitausbildung während Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo Medi_Lohn,
     
    bei der Psychotherapeutenausbildung handelt es sich um einen Studiengang, der aus einem dreijährigen Bachelor- und einem zweijährigen Masterstudium besteht und mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen wird. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Teilnehmenden an diesen Studiengängen orientiert sich sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich auf der Basis von ordentlichen Studierenden.
     
    Somit wäre mit Aufnahme einer Beschäftigung während dieses Studiengangs von einem ordentlichen Studierenden auszugehen, mit dem Ergebnis, dass das Werkstudentenprivileg Anwendung findet, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird, ist folgendes zu beachten:
     
    Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich prinzipiell als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht.
     
    Dementsprechend ist nach unserem Verständnis mit dem Hinzutritt der Psychotherapeutenausbildung von einem einheitlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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