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  • 01
    Teilzeit in Elternzeit Vater 1 Monat

    Guten Tag,


    wir haben einen Mitarbeiter der über der JAEG verdient und privat krankenversichert ist.


    Nun nimmt er vom 23.10.2025 - 22.11.2025 Teilzeit in Elternzeit mit 30 Stunden Woche und unterschreitet mit seinem Gehalt die JAEG.


    Führt bereits dieser 1 monatige Anpassung der Arbeitszeit zur Versicherungspflicht?


    Falls ja.


    Ab wann gibt es eine neue Beurteilung?


    Bereits ab dem 23.11.2025 oder erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum 31.12.2025 mit Prognose 2026:


    Ab dem 23.11.2025 arbeitet er wieder zu den alten Bedingungen in Vollzeit über der JAEG bei 12 monatiger Betrachtung. Ist dies ggf. bei der Beurteilung am 23.10.2025 mit einzubeziehen.


     

  • 02
    RE: Teilzeit in Elternzeit Vater 1 Monat

    Hallo Lohnexperten123,
     
    bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit -endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.
     
    Privat krankenversicherte Personen bleiben grds. auch für die Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit weiterhin privat versichert, wenn sie vor der Elternzeit und/oder während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht gesetzlich krankenversichert waren.
     
    Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit tritt – unabhängig von der Dauer - Krankenversicherungspflicht ein, sofern das hieraus erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht (mehr) übersteigt.
     
    Privat krankenversicherte Personen haben hierbei die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht  nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V befreien zu lassen. Sofern hiervon kein Gebrauch gemacht wird, tritt in Ihrem Sachverhalt zum 23.10.2025 Krankenversicherungspflicht ein.
     
    Die Wiederaufnahme der Beschäftigung (hier: 23.11.2025) mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt nicht zur Krankenversicherungsfreiheit. Die Krankenversicherungspflicht endet frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn - wie in Ihrem Fall - die nicht volle Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres in Betracht (hier: 31.12.2025), vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026) ebenfalls überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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