Guten Tag, eine in der KV/PV freiwillig Versicherte Mitarbeiterin arbeitet im letzten Monat der Elternzeit Teilzeit in Elternzeit und unterschreitet damit die JAEG. Nach Ende der Elternzeit arbeitet sie wieder Vollzeit. Gilt bei Teilzeit in Elternzeit auch der Grundsatz der mehr als vorübergehenden Minderung und Sie bleibt auch für den einen Monat freiwillig versichert oder gilt diese Regelung nicht bei Teilzeit in Elternzeit und sie fällt in die gesetzliche Krankenversicherung?
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Teilzeit in Elternzeit für 1 Monat freiwillig Versicherter MA
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RE: Teilzeit in Elternzeit für 1 Monat freiwillig Versicherter MA
Hallo SDW Personal,
bei beschäftigten Personen, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts krankenversicherungsfrei waren, während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausüben, tritt – unabhängig von der Dauer - Krankenversicherungspflicht ein, sofern – wie von Ihnen beschrieben - das hieraus erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht (mehr) übersteigt.
Die Wiederaufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit führt nicht zur Krankenversicherungsfreiheit. Die Krankenversicherungspflicht endet frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, da die Teilzeitbeschäftigung bis zum Ende der Elternzeit ausgeübt wird. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt dementsprechend frühestens zum Ende des Kalenderjahres in Betracht, vorausgesetzt, dass die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls überschritten wird.
Mit freundlichen Grüßen
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