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  • 01
    tageweise Arbeiten während des Mutterschutzes

    Liebes Expertenteam,


    eine Mitarbeiterin möchte während ihres Mutterschutzes in den sechs Wochen vor Entbindung tageweise arbeiten. Meine Fragen hierzu:

    1. hat die MA einen Anspruch auch auf tageweise Weiterbeschäftigung während des Mutterschutzes?

    2. eine teilweise WB würde arbeitsvertragliche Änderungen mit sich bringen, bspw. die Verringerung der Arbeitszeit und die individuelle Verteilung der Arbeitszeit

    3. wäre es aus SV-Betrachtung und KK-Seite grundsätzlich möglich, dass für die Tage, die die MA arbeitet Entgelt erhält und die anderen Tage das Mutterschaftsgeld greift? Oder würde dem grundsätzlich schon die arbeitsvertragliche Änderung entgegenstehen?


    Vielen Dank vorab und Viele Grüße

  • 02
    RE: tageweise Arbeiten während des Mutterschutzes

    Guten Tag,

    bei Ihren Fragen nach einer (Weiter)-beschäftigung während der Schutzfristen, insbesondere der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (Beschäftigungsverbot), handelt es sich um zunächst einmal arbeitsrechtliche Fragen, die über zum Beispiel die Arbeitgeberverbände zu klären sind. Das Mutterschutzgesetz ist an der Stelle ausdrücklich keine gesetzliche Regelung der Sozialversicherung.
     
    Von daher können wir hier nur die sozialversicherungsrechtliche Seite abbilden, die über das Sozialgesetzbuch Fünf und das entsprechende Rundschreiben zum Mutterschaftsgeld geregelt ist.
     
    Innerhalb der letzten 6 Wochen (42 Tage) vor der Entbindung darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin ohne deren ausdrückliche Einverständniserklärung nicht mehr beschäftigen. Das Beschäftigungsverbot gilt für jegliche Art von Beschäftigung; nur durch eine freiwillige und jederzeit widerrufbare Erklärung der Schwangeren darf diese innerhalb der Frist beschäftigt werden. Der Widerruf der Einwilligung zur Weiterbeschäftigung kann dabei nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
     
    Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht allerdings, soweit und solange die Frau beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält; weitergewährtes Teilarbeitsentgelt (z. B. Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen - VL -), soweit es beitragspflichtig ist, wird deshalb auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. Ob die Versicherte Arbeitsentgelt mit oder ohne Arbeitsleistung erhält, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Ruhenswirkung tritt nur ein, wenn laufendes Arbeitsentgelt weitergezahlt wird; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bringt dagegen das Mutterschaftsgeld nicht zum Ruhen.
     
    Anhand der Angaben wäre aus unserer Sicht grundsätzlich eine tageweise Beschäftigung insofern möglich, als dass die Mitarbeitende freiwillig und ausdrücklich ihren Willen dazu erklärt. Das Mutterschaftsgeld ruht allerdings für die Tage, an denen laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das weitergezahlte Arbeitsentgelt ist der Krankenkasse mitzuteilen.

    Für konkrete Auskünfte im Einzelfall kontaktieren Sie bitte die für die Mitarbeiterin zuständige Krankenkasse.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: tageweise Arbeiten während des Mutterschutzes

    Guten Tag,


    zu der noch offenen arbeitsrechtlichen Fragestellung wie folgt:


    Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf eine tageweise Weiterbeschäftigung während der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung. Eine Beschäftigung ist in diesem Zeitraum nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt und der Arbeitgeber die Beschäftigung ermöglicht. Eine einvernehmliche tageweise Beschäftigung ist also grundsätzlich möglich. Eine Beschäftigung gegen den Willen des Arbeitgebers ist im Grundsatz nicht möglich, da dieser die Letztverantwortung für den Gesundheitsschutz trägt.

    Die Arbeitnehmerin kann ihre Zustimmungserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Über die tageweise Tätigkeit der Schwangeren und deren Konditionen sollte eine Vereinbarung entworfen werden.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

     

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