Expertenforum - Tätigkeitsschlüssel DEÜV-Meldungen

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  • 01
    Tätigkeitsschlüssel DEÜV-Meldungen

    Hallo zusammen,

    muss bei einer Änderung des Tätigkeitsschlüssels eine Stornierung und neue DEÜV-Meldung ausgegeben werden? Wie sieht es bei rückwirkenden Änderungen aus?

    Ein Beispiel wäre, dass man jetzt feststellt, dass sich der Tätigkeitsschlüssel seit dem 01.10.2024 verändert hat. Müsste hier die Jahresmeldung angepasst werden?

    Gibt es hier einen Zusammenhang zur eigentlichen Tätigkeit (erste fünf Ziffern des Schlüssels) oder genügt hier auch schon die Änderung zwischen Voll- und Teilzeit?

    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Tätigkeitsschlüssel DEÜV-Meldungen

    Hallo Lohnbüro458,
     
    der Tätigkeitsschlüssel wird zu Beginn der Beschäftigung in den Personalstammdaten des Gehaltsabrechnungsprogramms hinterlegt und sodann bei den entsprechenden Meldungen berücksichtigt. Der Tätigkeitsschlüssel ist nicht nur bei Beschäftigungsbeginn maßgebend, sondern soll auch bei den Ab- und Jahresmeldungen die Verhältnisse am Ende des Beschäftigungszeitraums wiedergeben.
     
    Allerdings gibt es für jegliche Veränderungen in den Angaben zur Tätigkeit keinen eigenen Meldegrund. Insofern sollte vor jeder abzugebenden Meldung eine Prüfung erfolgen. Ist danach die vorgesehene Schlüsselzahl nicht mehr zutreffend, wäre nach unserem Verständnis mit der nächsten Meldung die neue Schlüsselzahl zu übermitteln.
     
    Das gilt auch bei Abgabe einer Jahresmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Tätigkeitsschlüssel DEÜV-Meldungen

    Wie ist in diesem Zusammenhang § 14 DEÜV bzgl. einer Stornierung zu sehen? Unser Entgeltarbechnungsprogramm würde die Meldungen daher stornieren und lediglich mit einem neuen Tätigkeitsschlüssel versehen (ohne sonstige Änderungen).

  • 04
    RE: Tätigkeitsschlüssel DEÜV-Meldungen

    Hallo Lohnbüro458,
     
    sofern in ihrem Fall das Entgeltabrechnungsprogramm durch die Änderung im Tätigkeitsschlüssel unter Berücksichtigung der Regelungen des § 14 DEÜV eine „tatgenaue“ Korrektur durchführt, spricht nach unserem Verständnis nichts gegen die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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