Expertenforum - SV Übergangsbereich und Einmalzahlung

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  • 01
    SV Übergangsbereich und Einmalzahlung

    Liebes Experten-Team,


    wir haben mal wieder einen Vorgang, bei dem wir Ihre Hilfe benötigen.


    Wir haben einen Mitarbeiter, der Aufgrund von Altersteilzeit in 2024 im SV Übergangsbereich abgerechnet wurde. Jetzt erhält der Mitarbeiter im Januar 25 eine Sonderzahlung, die aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zugeordnet wird. Wie verhält es sich jetzt mit dem SV-Übergangsbereich? Führt der Tatbestand Märzklausel und Übergangsbereich dazu, dass wir für das ganze Jahr 2024 den Übergangsbereich rückabwickeln müssen? Oder hat die Zuordnung auf das Vorjahr wegen der Märzklausel überhaupt keine Auswirkung auf den SV-Übergangsbereich in 2024?


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

  • 02
    RE: SV Übergangsbereich und Einmalzahlung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache).

    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Der Arbeitgeber hat für die Prüfung, wie hoch das regelmäßige Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer ist, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und ggf. zu Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) vorzunehmen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt – ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. 

    Stimmt diese Prognose mit dem späteren Verlauf infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein.
     
    Sollte also entgegen der Prognose die maßgebliche Grenze überschritten worden sein, erfolgt eine Umstellung grundsätzlich zukunftsbezogen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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