Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    SV-Tage nach Ende Krankengeld während Monatsfrist

    Wenn Beschäftigte nach dem Bezug von Krankengeld in die Aussteuerung ohne Bezug von Arbeitslosengeld fallen, oder eine Rückwirkende EU-Rente bekommen, ist mit einer Monatsfrist eine Abmeldung mit Meldegrund 34 abzugeben.


    Ist in diesem Zeitraum der Monatsfrist eine Einmalzahlung zu verbeitragen und es entstehen SV-Tage?


    Beispiel 1 - EU-Rente nach Krankengeld:

    Ende Krankengeld: 06.07.2026

    Rückwirkende EU-Rente ab 01.03.2026


    Muss die Abrechnung 07/2026 dann mit 25 SV-Tagen abgerechnet werden?


    Beispiel 2 - Aussteuerung ohne Arbeitslosengeld nach Krankengeld:

    Ende Krankengeld: 25.05.2026


    Abmeldung mit Meldegrund 34 vom 26.05.2026 - 25.06.2026 richtig?

    Abrechnung 06/2026 mit 25 SV-Tagen?


    Vielen Dank und Grüße

  • 02
    RE: SV-Tage nach Ende Krankengeld während Monatsfrist

    Sehr geehrte Frau Clavell,

    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. 

    Einmalzahlungen sind beitragsrechtlich zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.
    Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sogenannten Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

    Wird eine Einmalzahlung erst nach Ende der Beschäftigung ausgezahlt, so wird diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum desselben Kalenderjahres hinzugerechnet. Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei.
    Zu ihrem Beispiel 1: Die beitragsfreie Zeit endet mit dem Ende des Krankengeldbezuges am 06.07.2026. Im anschließenden Monat liegt eine beitragslose Zeit vor, welche aber SV-Tage auslöst. Für den Zeitraum 07.07.2026 bis 06.08.2026 liegen somit relevante SV-Tage vor und die Einmalzahlung ist bis zum Erreichen der Teil-BBG für diesen Zeitraum beitragspflichtig.
    Wird eine Rente wegen „voller Erwerbsminderung“ rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen. 

    In einem solchem Fall besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Bei der Beitragsberechnung ist jedoch zu beachten, dass die Bezieher voller Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch auf Krankengeld haben und somit der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist (Beitragsgruppe 3). Außerdem führt der Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet demzufolge „3101“ (Personengruppenschlüssel „101“).

    Zu Ihrem Beispiel 2 stimmen wir Ihren Ausführungen zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.