Expertenforum - SV Schlüssel weiterbeschäftigter Rentner

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  • 01
    SV Schlüssel weiterbeschäftigter Rentner

    Liebes Expertenforum,

    folgender Sachverhalt:

    Ein MA (06.11.1960) wird ab 01.04.2025 eine vorgezogene Rente für besonders langjährig Versicherte als Teilrente (99,99%) beziehen. Der MA arbeitet bei unveränderten Konditionen (Arbeitsvertrag hat weiterhin Bestand) ganz normal in Vollzeit weiter.


    Frage:

    Welcher SV-Schlüssel und welcher Personengruppenschlüssel ist ab 01.04.2025 zu verwenden?


    Ab dem 01.04.2027 dürfte der MA nach unserer Kenntnis die Regelaltersgrenze erreichen.

    Allerdings, so die Auskunft vom MA selbst, möchte er bis dahin das Beschäftigungsverhältnis schon vorher beenden, so dass ein Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze aller Voraussicht nach nicht in Frage kommt.


    Vielen aufrichtigen Dank für Ihre Stellungnahme bereits im Voraus.

  • 02
    RE: SV Schlüssel weiterbeschäftigter Rentner

    Hallo Fragesteller,

    für versicherungspflichtig Beschäftigte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente für besonders langjährige Versicherte beziehen, lautet der Beitragsgruppenschlüssel weiterhin „1111“ und der Personengruppenschlüssel „101“.
     
    Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wäre bei Weiterbezug einer Teilrente eine Änderung des  Beitragsgruppenschlüssels auf „1121“ vorzunehmen. Der Personengruppenschlüssel lautet unverändert „101“. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: SV Schlüssel weiterbeschäftigter Rentner

    Liebes Expertenforum,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Irgendwo habe ich noch gelesen, dass in diesem Zusammenhang in der Arbeitslosenversicherung aufgrund des Lebensalters Versicherungsfreiheit eintreten kann. Wann wäre das konkret der Fall ?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen bereits im Voraus.

  • 04
    RE: SV Schlüssel weiterbeschäftigter Rentner

    Hallo Fragesteller,
     
    wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, unterliegen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Allerdings hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall den Arbeitgeberanteil abzuführen (Beitragsgruppe „2“).  
     
    Personen, die im Jahr 1960 geboren wurden, erreichen mit 66 Jahren + 4 Monaten - gerechnet vom Geburtstagsdatum - die Regelaltersgrenze. Wie Sie bereits in Ihrer Anfrage mitgeteilt haben, ist bei dem von Ihnen angefragten Mitarbeiter ab 01.04.2027 die Regelaltersgrenze erreicht.
     
    Als Orientierung zur Ermittlung der Regelaltersgrenze empfehlen wir Ihnen, den „Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner“ auf der Homepage der deutschen Rentenversicherung zu nutzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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