Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    SV - pflichtiges Arbeitsentgelt/Minijob

    Guten Tag,

    wir haben einen Mitarbeiter auf Minijob-Basis, der als Saisonkraft für einige Monate in Vollzeit tätig war. Für die Zahlung der Jahressonderzahlung wird nun die Vollzeittätigkeit als Grundlage berücksichtigt und dadurch überschreitet er deutlich die Minijobgrenze. Muss ich ihn für diesen Monat wieder in der Sozialversicherung anmelden?

  • 02
    RE: SV - pflichtiges Arbeitsentgelt/Minijob

    Sehr geehrte Frau Hellwig,

    eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, aktuell 556 EUR im Monat, nicht überschreitet.
     
    Grundsätzlich wird zur Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtung auf das regelmäßige Arbeitsentgelt abgestellt.
     
    In Ihrem Fall liegen bei einer grundsätzlichen Betrachtung der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung die Voraussetzungen vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 556 EUR bzw. 6.672 EUR nicht übersteigt. Fraglich ist hier die Auswirkung der erhöhten Jahressonderzahlung, dass im Wesentlichen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung resultiert.
     
    Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung ausschließlich im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so besteht für die Einmalzahlung Beitragspflicht. In diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Einmalzahlung wie bei Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses,
    also zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung sowohl im versicherungspflichtigen als auch im versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, so ist die Einmalzahlung entsprechend aufzuteilen.

    Dieses Ergebnis geht trotz Arbeitgeberidentität von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus.
     
    Beitragsrechtlich wird also der Teil aus der Jahressonderzahlung, der auf der Vollzeittätigkeit beruht, diesem Abschnitt zugeordnet und entsprechend mit Beiträgen belegt. Das anteilige Entgelt wird dann folgerichtig auch der Abmeldung zum Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet.
     
    Daraus folgt, dass dieser Anteil bei Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigt werden kann. Die Differenz wird bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts des Minijobs zugeordnet.
     
    Bei Einmalzahlungen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zwischen feststehenden Einkünften (z.B. Weihnachtgeld nach Tarifvertrag) und unvorhergesehenen Einkünften zu unterscheiden.
     
    Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Dann sind sie diese bereits bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes in der Jahresprognose mit zu berücksichtigen.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel eine Einmalzahlung, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist.
     
    Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das entspricht ab 1. Januar 2025 einem Wert von 1.112 Euro.
     
    Bei einer unvorhersehbaren Prämie führt die Zahlung zur Versicherungspflicht, wenn im Auszahlungsmonat November, zusammen mit dem laufenden Entgelt, die doppelte monatliche Geringfügigkeitsgrenze (1.112 Euro) überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.