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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Hallo Zusammen,

    ist eine zusätzliche sv-pflichtige Beschäftigung (kein Minijob!) neben einer ATZ Freistellphase bei einem wiederum anderen Arbeitgeber im Konzernverbund (wichtig!!) rechtens, ohne die ATZ an sich "zu gefährden" ?

    Frage gilt arbeits- als auch sozialversicherungs- und somit auch steuerrechtlich,

    Danke für eine Ersteinschätzung,

    VG

  • 02
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Guten Tag,
     
    für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeiten unschädlich. Dabei ist im Rahmen von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell unerheblich, ob die Nebenbeschäftigung/-tätigkeit während der Arbeits- oder Freistellungsphase ausgeübt bzw. begonnen wird.
     
    In der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die für die jeweiligen Sozialversicherungszweige maßgeblichen Beitragssätze. In der Krankenversicherung gilt während der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Arbeitsphase der allgemeine Beitragssatz.
     
    In der Freistellungsphase gilt hingegen der ermäßigte Beitragssatz, wenn nach der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit die erneute Aufnahme einer Beschäftigung nicht beabsichtigt ist, weil der Beschäftigte dann vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft seinen ihm zustehenden Krankengeldanspruch nicht realisieren kann.
    Dies gilt auch, wenn in einer neben der Altersteilzeitarbeit ausgeübten Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet.
     
    Die Entscheidung, ob innerhalb des Konzerns Arbeitgeberidentität vorliegt, können wir im Rahmen dieses Forums leider nicht beurteilen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass wenn es sich um zwei rechtlich getrennte
    Arbeitgeber handelt, die Beschäftigung möglich ist.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Vielen Dank, ich dachte mir bereits, dass das Thema "alle Kategorien" irgendwie berührt.

    Dann warte ich die AW Ihrer Kollegen aus dem Arbeitsrecht noch ab.

  • 04
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Antwort auf Ihre Frage ist etwas komplexer. Deshalb möchten wir Sie zunächst um etwas Geduld bitten. Wir melden uns Anfang kommender Woche.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 05
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Vielen Dank für die Zwischen-Nachricht. Eine zeitnahe AW wäre super.

    Zu Ihrer 1. Anmerkung => ist es wirklich unerheblich ob nebenbei ein Minijob, oder eine weitere sv-pflichtige Beschäftigung neben der ATZ Passiv-Phase vollzogen wird?

    PS: Es ist kein alter "Förderfall" der Agentur für Arbeit, wo früher die Aufstockungsbeträge zurückgeholt werden konnten, im Falle einer Wiederbesetzung.

  • 06
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Sehr geehrte Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der sozialversicherungsrechtliche Teil Ihrer Frage wurde zwischenzeitlich ja bereits beantwortet.


    In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit jedenfalls bei Einverständnis des „alten“ Arbeitgebers und auch (natürlich) des neuen Arbeitgebers zulässig. Da Ihr Sachverhalt im Konzernverbund spielt, dürfte dies unproblematisch sein.


    Sollten auf das Arbeitsverhältnis ältere Regelungen zur Altersteilzeit (entweder im Arbeitsvertrag, dem Altersteilzeitvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag) Anwendung finden, könnte die Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung während der Freistellungsphase ausgeschlossen sein. Hintergrund für diesen Ausschluss ist häufig die Regelung in § 5 Abs. 3 AltTZG, wonach der Anspruch auf die von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Leistungen gemäß § 4 AltTZG für die Dauer der Ausübung einer anderweitigen Beschäftigung ruht. Da die Bundesagentur für Arbeit derartige Förderleistungen allerdings nicht mehr vergibt, hat die Regelung in § 5 Abs. 3 AltTZG keinen Anwendungsbereich mehr. Mitunter existieren aber in alten Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder Altersteilzeitvereinbarungen noch Regelungen, die den Arbeitgeber vor dem Ruhen der Förderleistungen seitens der Bundesagentur schützen sollen. Häufig wurde dies über ein Verbot von Nebenbeschäftigungen während der Freistellungsphase versucht zu erreichen. Wenn sich aber alle Beteiligten darüber einig sind, dass ein etwaiges Nebenbeschäftigungsverbot nicht gelten soll, kann es einverständlich aufgehoben oder abbedungen werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 07
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Vielen Dank.

    Eine gleichzeitige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während des Blockmodells, vor allem Freistellungsphase, ist aber nicht gestattet, korrekt? Das widerspräche ja der Freistellung, die im Rahmen des ATZ Blockmodells vereinbart wird, um einen gleitenden Übergang in die Rente zu vollziehen.

    D.h. selbst bei Anstellung >Minijob im Konzernverbund ist rechtlich sichergestellt, dass keine Arbeitgeberidentität vorliegt, und die ATZ nicht gefährdet ist? Gibt es hier Rechtsgrundlagen, BAG Urteile, etc. worauf man sich beziehen kann?

    Danke

    VG

  • 08
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage vom 20.10.2025.


    Arbeitsrechtlich ist es nicht entscheidend, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder ein sonstiges Teilzeitverhältnis oder ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet wird.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 09
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage vom 21.10.2025.


    Eine gleichzeitige Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Freistellungsphase im Blockmodell würde dazu führen, dass keine Altersteilzeit im Blockmodell mehr vorliegt, weil der Arbeitnehmer ja tatsächlich seine Arbeitsleistung erbringt.


    Eine Arbeitgeberidentität liegt bei der Beschäftigung bei unterschiedlichen Konzerngesellschaften nicht vor.


    Auf den gesetzlichen Anknüpfungspunkt in § 5 Abs. 3 AltTZG hatten wir bereits hingewiesen. Einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts existiert zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 010
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Hallo Zusammen,

    der 2. und 3. Satz Ihrer letzten Antwort widerspricht sich ein wenig.

    D.h. beim SELBEN Arbeitgeber ist logischerweise keine zeitgleiche Beschäftigung während ATZ Freiphase möglich. Das leuchtet soweit ein.

    Ist aber das im Konzernverbund wiederum schon möglich? Und falls ja, dort unabhängig ob ein 556 Euro Minijob oder sogar "mehr" (Sv pflichtige Besch.) nebenbei ausgeführt wird?


    Sprich

    Beschäftigung bei Dachgesellschaft v. 1.1.26 Teilzeit Brutto 1.500 Euro (kein Minijob)

    ATZ Vertrag bei Tochtergesellschaft mit Beginn Freiphase ATZ ab 1.1.26 parallel


    Hier liegt somit real keine AG-Identität vor?


    VG

     

  • 011
    RE: sv-pflichtige Beschäftigung neben ATZ Freistellungsphase

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre nochmalige Nachfrage.


    In dem von Ihnen gebildeten Beispielsfall liegt keine Arbeitgeberidentität vor.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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