Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgenden Sachverhalt: Wir haben eine Mitarbeiterin (sozialversicherungspflichtig) eingestellt, diese hat nun eine Bescheinigung der Knappschaft eingereicht mit folgendem Text:
"Frau ... geb, 23.04.1968, gehört als Versorgungsempfängerin dem beihilfeberechtigten Personenkreis gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung -BBhV - an. Der Bemessungssatz beträgt 70 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen (§46 Abs. 2 BBhV). Zusätzlich hat die Mitarbeiterin einen Nachweis über eine private KV eingereicht.
Frage: Welcher Beitragsgruppenschlüssel und welcher Personengruppenschlüssel ist zu verwenden? Hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Zuschuss zur privaten KV?
Vielen Dank.