Expertenforum - SV-Pflicht einer wegen Elternzeit beurlaubten Beamtin

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    SV-Pflicht einer wegen Elternzeit beurlaubten Beamtin

    Liebes Experten-Team,


    ich bitte um Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:


    Eine wegen Elternzeit beurlaubte Beamtin hat während dieser Elternzeit eine Beschäftigung als angestellte Lehrkraft mit 20/27 Wochenstunden (5-Tage-Woche) aufgenommen (beim selben Arbeitgeber). Sie ist privat kranken- und pflegeversichert. Mit der Arbeitsaufnahme sind wir von einer sv-pflichtigen Beschäftigung in allen SV-Zweigen ausgegangen (BGS 1112), weil es sich bei der Elternzeit um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge handelt. Ich bitte um Mitteilung, ob dies so korrekt ist oder ob aufgrund des Beamtenverhältnisses auch für die daneben aufgenommene Beschäftigung KV/PV-Freiheit besteht?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine H.

  • 02
    RE: SV-Pflicht einer wegen Elternzeit beurlaubten Beamtin

    Guten Tag,
     
    ein beurlaubter Beamter, der während seiner Beurlaubung eine (nicht geringfügige) Beschäftigung bei einem „privaten“ Arbeitgeber ausübt, unterliegt grundsätzlich der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
    Besteht weiterhin ein Anspruch auf Beihilfe tritt keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein. Die Meldung zur Sozialversicherung für die mehr als geringfügige Beschäftigung eines Beamten erfolgt im Normalfall unter Angabe der Personengruppe „101“ und des Beitragsgruppenschlüssels „0-1-1-0“.
     
    Für Beamte kann der Dienstherr die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis auf weitere Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erstrecken. Dies geschieht mittels einer Gewährleistungserstreckungsentscheidung. Sofern dies im Einzelfall für eine Nebenbeschäftigung erfolgt, sind hieraus auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beitragsgruppe in der RV lautet dann „0“.
    Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100“ zu erstellen.

    Sind diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt, besteht aber weiterhin ein Anspruch auf Beihilfe, so tritt Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein; Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht dagegen nicht und die Anmeldung erfolgt mit Beitragsgruppenschlüssel „0110“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV-Pflicht einer wegen Elternzeit beurlaubten Beamtin

    Liebes Experten-Team,


    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Nach nochmaliger Recherche haben wir folgende Information zu dem Thema gefunden:

    Die SV-Spitzen haben 1989 und daran anschließend auch in der Niederschrift vom 26./27.05.2004 (siehe TOP 2) für die KV-Freiheit in privatrechtlichen Beschäftigungen beurlaubter Beamter darauf verwiesen, dass die KV-Freiheit Beihilfe und Entgeltfortzahlung nach Beamtenrecht verlangt und das für die Beschäftigung während der Beurlaubung auch so gelten muss. Die Entgeltfortzahlung wie für Beamte wird in der Beschäftigung (auch) während der Elternzeit nicht gewährleistet.

    Allerdings hatte das BSG in dem Urteil vom 29.06.1993 (12 RK 91/92) – aber eben nur bezüglich der Frage nach der Familienversicherungsberechtigung – für die Beschäftigungen während Erziehungsurlaub / Elternzeit eben doch einen Fortbestand des Beamtenstatus bejaht, ausdrücklich auch unter der Prämisse, dass es eben in der Zeit keine Entgeltzahlung des Dienstherrn gibt (aber einen Beihilfeanspruch). Das könnte man auch auf die Frage nach der KV-Freiheit in Beschäftigungen während der Elternzeit übertragen. Es wird dazu aber immer wieder betont, dass das nur für die Freistellung wegen Elternzeit, nicht aber für andere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge gilt.

    Fraglich wäre hier der Querverweis auf die neuen Elternzeit-DEÜV-Meldungen. Die Krankenkassen sehen bei mehr als geringfügiger Beschäftigung die Elternzeit SV-rechtlich als beendet an und wollen das bei gesetzlicher KV so gemeldet haben, auch wenn die Elternzeit arbeitsrechtlich noch besteh. Dann wäre es ja eigentlich aus SV-Sicht gar keine Beschäftigung während einer Elternzeit, sondern während einer Beurlaubung aus irgendwelchen sonstigen Gründen, so dass das Urteil des BSG nicht zutreffend ist.


    Liegt unter diesen Voraussetzungen nunmehr doch eine versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit als Beamter vor?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine H.

     

  • 04
    RE: SV-Pflicht einer wegen Elternzeit beurlaubten Beamtin

    Guten Tag,
     
    entscheidend für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht einer Nebentätigkeit einer Beamtin während der Elternzeit ist, ob während der Elternzeit
    ein Beihilfeanspruch gegeben ist.
     
    Dabei ist die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch auf beihilfeberechtigte Beamte, die sich ohne Dienstbezüge in der Elternzeit befinden, anzuwenden (BSG vom 18.03.1999 – B 12 KKR 13/98 R).
     
    Insoweit bleibt eine Beamtin, die auch während der Elternzeit beihilfeberechtigt ist, in der Nebentätigkeit krankenversicherungsfrei nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
     
    Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 26./27.05.2004 bezieht sich mit seinen Regelungen basierend auf den BSG-Urteilen vom 29.07.2003 auf beurlaubte Beamte, nicht aber auf Beamte in Elternzeit.
     
    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet das, dass sofern während der Beschäftigung in der Elternzeit ein Beihilfeanspruch gegeben ist, weiterhin Krankenversicherungsfreiheit besteht. Sofern
    ein Anspruch auf Beihilfe nicht mehr vorliegt, besteht Krankenversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.