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  • 01
    SV-Beurteilung Versorgungsempfänger in Beschäftigung

    Hallo,


    ich habe zwei Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Pensionären in einer Beschäftigung neben dem Versorgungsbezug.


    Im Besoldungsrecht gibt es andere Altersgrenzen als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gem. § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Erreichen einer Altersgrenze erreichen, versicherungsfrei in der Rentenversicherung.


    Wir würden die Person daher mit den Beitragsgruppen 0310 melden. Bzgl. des Personengruppenschlüssels besteht Unsicherheit. Ist hier die 119 oder die 101 richtig?


    Am 15.06.2025 hat die Person mitgeteilt, dass sie auf die Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI verzichtet. Ab dem 15.06.2025 würden wir die Person daher mit 0110 und der 120 melden. Ist das so richtig?

    Kann auf die Rentenversicherungspflicht bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze verzichtet werden und ist die Berücksichtigung der Versicherungspflicht ab dem 15.06.2025 richtig, oder ist der 16.06.2025 der Beginn der Versicherungspflicht, weil der Verzicht nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden kann?


    Vielen Dank für die Antwort!

  • 02
    RE: SV-Beurteilung Versorgungsempfänger in Beschäftigung

    Hallo LisaA,
     
    für nicht gesetzlich krankenversicherte pensionierte Beamte, die eine Pension wegen Erreichen „einer“ Altersgrenze beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ (Personengruppenschlüssel „119“), sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 556,00 €) übersteigt.
    Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann ein Beschäftigter auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Wird diese Erklärung wirksam abgegeben, ist der Versicherte auch in Ihrem Fall weiterhin versicherungspflichtig. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet hier - wie von Ihnen korrekt beschrieben - „0110“ und der Personengruppenschlüssel „120“.
     
    Voraussetzungen für die Erklärung und ihre Wirkung sind:
     
    · Schriftliche Abgabe gegenüber dem Arbeitgeber, § 5 Abs. 4 Satz 3 SGB VI;
    · Wirkung nur für die Zukunft (tagegenau);
    · Bindung an die Erklärung für die Dauer der jeweiligen Beschäftigung.
     
    Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit entfaltet seine Wirkung tagegenau aber nur für die Zukunft, d. h. die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung beim Arbeitgeber folgt (hier: 16.06.2025). Es kann durch den Arbeitnehmer ein späterer Zeitpunkt bestimmt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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