Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    SV-AN-Beiträge zurück fordern?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nachträglich Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge zurück fordern, wenn die jährliche Geringfügikeitsgrenze überschritten ist?

    Sachverhalt:

    AN arbeitet auf Minijobbasis als Pflege im Klinikum. Der Minijob wird zum 31.12.2024 beendet.

    Es lagen schwankende monatliche Bezüge vor. Immer knapp unter bzw. über den Minijobgrenze von montl. EUR 538,00. Im November wurde ein Weihnachtsgeld von einen Gehalt bezahlt. Der Arbeitgeber hat rückwirkend ab August 2024 den Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig korrigiert und fordert nun im November 2025 die Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeträge zurück. Darf der Arbeitgeber das? Wo ist das geregelt?

    Viele Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: SV-AN-Beiträge zurück fordern?

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten im Rahmen des Abzugs vom Arbeitsentgelt einen grundsätzlichen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
    Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist ( § 28g SGB IV).
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall können daher Arbeitnehmeranteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für 2024 im November 2025 rechtlich nicht mehr vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Da hier die beitragsrechtliche Beurteilung und Abrechnung ureigenste Aufgabe des Arbeitgebers ist, ist in diesem Zusammenhang ein Verschulden des Arbeitgebers regelmäßig zu unterstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.