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  • 01
    Student und kurzfristig beschfäftigt

    Unser Werkstudent hat einen Vertrag vom 04.04.2025 bis 30.09.2025 mit einer Arbeitszeit von 2 Tage/Woche. In unseren Werkstudentenverträgen steht standardmäßig - auch bei ihm -, dass während der Semesterferien mehr gearbeitet werden kann. Per Email am 14.04.2025 hat mir der Student versichert, dass er auch während der Semesterzeiten nicht mehr als die 2 Tage/Woche arbeiten wird. Dies wurde auch so eingehalten. Er überschreitet zwar die 3 Monate, aber nicht die 70 Arbeitstage. Ist die Abrechnung als kurzfristig Beschäftigter möglich, oder ist der Passus im Vertrag mit der Erhöhungsmöglichkeit in den Semesterferien schädlich?

  • 02
    RE: Student und kurzfristig beschfäftigt

    Hallo Norbert,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
     
    Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
    Sie liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses  ausgeübt wird.
     
    In Ihrem Sachverhalt wäre eine kurzfristige Beschäftigung unter der Voraussetzung möglich, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird.
     
    Hierbei ist folgendes zu beachten:
     
    Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, ist diese grundsätzlich auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht. Dabei ist es unerheblich, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschreitet.
     
    Sofern die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, kann diese sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Student und kurzfristig beschfäftigt

    Liebes Expertenteam,

    vielen Dank. Das ist aber leider keine brauchbare Antwort auf meinen geschildeten Sachverhalt.

    Viele Grüße

    Norbert

  • 04
    RE: Student und kurzfristig beschfäftigt

    Hallo Norbert,
     
    Ihre Reaktion auf unsere Stellungnahme, dass dies „keine brauchbare Antwort“ auf Ihren geschilderten Sachverhalt sei, ist für uns nicht nachvollziehbar. Um Ihnen eine „brauchbare Antwort“ geben zu können, bitten wir Sie, Ihr Anliegen ggf. zu konkretisieren.
     
    Die Tatsache, dass - wie von uns beschrieben - bei Vorliegen der Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung diese sozialversicherungsfrei abgerechnet werden kann, hat für uns zur Folge,  dass der von Ihnen beschriebene „Passus im Vertrag mit der Erhöhungsmöglichkeit in den Semesterferien“ sozialversicherungsrechtlich als unkritisch einzustufen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    
     

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