Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Stipendium

    Guten Tag,


    aktuell haben wir einen Stipendium-Vertrag und benötigen hierbei Ihre Einschätzung zur SV-rechtlichen Beurteilung.


    Vertragliche Vereinbarung:


    - Kein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis im Förderungszeitraum von 36 Monaten

    - Förderung dient der Person zur externen Ausbildung als Physiotherapeut

    - Höhe des Stipendiums 450,- € monatlich für 36 Monate

    - Ziel ist die Übernahme des Stipendiaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis

    - Tritt der Stipendiat die Tätigkeit im Anschluss an die Ausbildung nicht an, sind die geförderten Beträge zurückzubezahlen


    Ist das Stipendium sozialversicherungsfrei, da es kein Entgelt gegen eine Beschäftigung darstellt oder ergibt sich aufgrund der vorgesehenen Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung hier eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung?

    Grundsätzlich gehen wir von einem sozialversicherungsfreien Verhältnis aus und würden deshalb mit Beitragsgruppe 0000 und Personengruppe 190 oder "ohne Personengruppenschlüssel" abrechnen.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.



     

  • 02
    RE: Stipendium

    Hallo Medi_Lohn,
     
    der Bezug des Stipendiums allein begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Stipendiumgeber. Die Bezeichnung einer Zuwendung als „Stipendium“ lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu.
     
    Da in Ihrem Fall das Stipendium offenbar im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut gewährt wird, ist aus unserer Sicht von Arbeitsentgelt auszugehen, dass  grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt.
     
    Stipendien sind allerdings zu unterscheiden von sogenannten Studienbeihilfen, mit denen Unternehmen ihre studierenden Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses finanziell fördern. Häufig fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von monatlichen Studienbeihilfen, wobei in der Regel bestimmte Förderbedingungen durch den Betrieb vorgegeben werden.
     
    Nach Auffassung der Gemeinsamen Beitragseinzugsbeteiligten stellt die Studienbeihilfe Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV dar, so dass für den Zeitraum, in dem das Studium gefördert wird, Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer gegeben ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu beachten. Nach dieser Regelung sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, durch die zuständige Krankenkasse (ggf. unter Vorlage entsprechender Verträge und Vereinbarungen) eine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.