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  • 01
    Stipendium und Sozialversicherungspflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgende Fragestellung: Die Ausbildung als Physiotherapeut ist eine rein schulische Ausbildung, bei der eine Person mit einer Schule einen Ausbildungsvertrag schließt. Der Schüler erhält keine Vergütung und muss zusätzlich ein monatliches Schulgeld bezahlen.

    Wir möchten so einem Schüler ein „Stipendium“ geben, d. h. der Schüler bekommt von uns monatlich 450 Euro während seiner Ausbildung. Der Schüler muss während seiner Ausbildung keine Gegenleistung erbringen (keine Arbeitspflicht). Der Schüler verpflichtet sich aber, nach Ablauf der Ausbildung für mindestens 24 Monate beim Stipendiengeber für eine vorab definierte Vergütung als Physiotherapeut zu arbeiten. Werden die 24 Monate nicht oder nur teilweise erfüllt, so hat der Schüler das Stipendium ganz bzw. teilweise zurück zu zahlen.

    Frage: Besteht Sozialversicherungspflicht? Welcher Personengruppenschlüssel und welcher Beitragsgruppenschlüssel ist anzuwenden?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Stipendium und Sozialversicherungspflicht

    Hallo Karl,

    der Bezug des Stipendiums allein begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Stipendiumgeber. Die Bezeichnung einer Zuwendung als „Stipendium“ lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf die Arbeitsentgelteigenschaft zu.

    Da in Ihrem Fall das Stipendium offenbar im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut gewährt wird, ist aus unserer Sicht von Arbeitsentgelt auszugehen, dass  grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unterhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze sind die Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen (Beitragsgruppenschlüssel „6100“ bzw. „6500“, sofern von der Rentenversicherungspflicht befreit; Personengruppenschlüssel „109“).

    Stipendien sind allerdings zu unterscheiden von sogenannten Studienbeihilfen, mit denen Unternehmen ihre studierenden Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses finanziell fördern. Häufig fördern Betriebe das Studium von Arbeitnehmern durch die Zahlung von monatlichen Studienbeihilfen, wobei in der Regel bestimmte Förderbedingungen durch den Betrieb vorgegeben werden.  

    Nach Auffassung der Gemeinsamen Beitragseinzugsbeteiligten stellt die Studienbeihilfe Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV dar, so dass für den Zeitraum, in dem das Studium gefördert wird, Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer gegeben ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu beachten. Nach dieser Regelung sind vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, durch die zuständige Krankenkasse (ggf. unter Vorlage entsprechender Verträge und Vereinbarungen) eine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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