Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Stillbeschäftigungsverbot in der KITA

    Hallo zusammen,


    wir haben bei uns vermehrt Anfragen bzgl. Stillbeschäftigungsverbot bei den Erzieherinnen im Kindergarten.

    Greift der § 12 MuschG auch bei den Erziehern? Sie sind in dem Sinne keinen Gefahrenstoffen ausgesetzt. Oder ist das erst einmal irrelevant, wenn der Arzt ein solches Verbot ausstellt?

    Und wie ist der Ablauf nach 12 Lebensmonaten des Kindes, wo muss dann die Stillbescheinigung eingereicht werden?

    Kann ein Stillbeschäftigungsverbot erst nach einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen? Auch wenn, wir keine Gefahr sehen?


    Danke schön

  • 02
    RE: Stillbeschäftigungsverbot in der KITA

    Sehr geehrte Frau Zander,

    Ihre Fragen betreffen arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Anfrage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Stillbeschäftigungsverbot in der KITA

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Erzieherinnen erhalten kein generelles „Stillbeschäftigungsverbot“ gemäß § 12 MuSchG. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Einzelfall eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und danach beurteilen, ob unverantwortbare Gefährdungen für die stillende Frau oder das Kind bestehen (§ 12 Abs. 3 und 4 MuSchG).


    Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kommt gemäß § 16 Abs. 2 MuSchG für die Zeit nach der Entbindung nur dann in Betracht, wenn die Mutter in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist.


    Vor diesem Hintergrund kann ein Stillbeschäftigungsverbot erst nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung ausgesprochen werden. Sollte keine Gefahr für die Mutter oder das Kind festgestellt werden, muss auch kein Stillbeschäftigungsverbot ausgesprochen werden.


    Die Dauer des Stillbeschäftigungsverbotes ist gesetzlich nicht begrenzt. Häufig wird insoweit auf § 7 Abs. 2 MuSchG abgestellt. Dort ist allerdings die Freistellung für das Stillen selbst, nicht aber die Dauer des Beschäftigungsverbotes wegen des Stillens geregelt. Das Beschäftigungsverbot dauert daher so lange, wie die Mitarbeiterin tatsächlich stillt und die Gefährdungen bestehen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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