Expertenforum - Stillbeschäftigungsverbot

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  • 01
    Stillbeschäftigungsverbot

    Guten Tag,

    eine Arbeitnehmerin rief gerade an, dass sie ein Stillbeschäftigungsverbot laut Ihrer Hebamme erhalten kann. Sie hatte in der Schwangerschaft ein generelles Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber erhalten.

    Was müssen wir dabei beachten? Müssen wir noch mal eine Gefährdungsbeurteilung erstellen? Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist nicht möglich.

    Wie lange erstattet die Krankenkasse das Arbeitsentgelt? Ich habe was von bis zu einem Jahr gelesen, ist das korrekt?

    Muss die Arbeitnehmerin uns monatlich nachweisen, dass sie noch stillt?


    Wir haben diese Anfrage das erste Mal erhalten, daher hoffen wir, dass sie uns weiterhelfen können. Vielen Dank schon mal.


    Mir freundlichem Gruß

    Pers.VW

     

  • 02
    RE: Stillbeschäftigungsverbot

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Sozialversicherungsrechtlich geben wir Ihnen gerne Auskunft:
     
    Nach § 7 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes hat der Arbeitgeber eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.
    Zudem soll nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz eine stillende Frau ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Einen bestimmten Mitteilungsrhythmus sieht die Rechtsvorschrift an dieser Stelle nicht vor.
     
     
    Etwas ganz anderes ist das nach § 12 Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beschriebene Stillbeschäftigungsverbot, welches solange gilt, wie die Mutter ihr Kind stillt und eine unverantwortbare Gefährdung durch bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen besteht.
    Tatsächlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die die Dauer des Verbots auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt. Das Verbot bleibt in Kraft, solange die Mutter stillt und eine Gefährdung durch die Arbeitsbedingungen besteht.

    Oft wird angenommen, dass das Stillbeschäftigungsverbot nur in den ersten 12 Monaten nach der Geburt des Kindes gilt. Diese Annahme beruht auf einer Fehlinterpretation von § 7 MuSchG, der lediglich die Freistellung für Stillpausen während der Arbeitszeit regelt, jedoch keine Aussage zur Dauer des Stillbeschäftigungsverbots trifft. Das Stillbeschäftigungsverbot endet also nicht automatisch nach 12 Monaten.
     
    Die Erstattung der Leistungen des Arbeitgebers, hier in Form von Mutterschutzlohn nach § 18 Mutterschutzgesetz, erfolgt über die Vorschriften des Aufwendungsausgleichgesetzes (AAG), sofern der Arbeitgeber am entsprechenden Umlageverfahren (U2) teilnimmt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Stillbeschäftigungsverbot

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Geht es Ihnen um die zeitlich begrenzte Freistellung der Arbeitnehmerin zum Stillen oder die Verhängung eines generellen Beschäftigungsverbots, da beispielsweise die Gefahr besteht, dass sich die stillende Mutter mit einer ansteckenden Krankheit infiziert?


    Es wäre gut, wenn Sie uns hierzu noch eine kurze Rückmeldung zukommen lassen könnten.


    Wir beantworten sodann Ihre Frage.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

  • 04
    RE: Stillbeschäftigungsverbot

    Guten Tag,

    uns geht es um das Beschäftigungsverbot für die Stillzeit. Die Mitarbeiterin arbeitet auf einem Arbeitsplatz, die sie in Verbindung mit biologischen Arbeitsstoffen bringt. Darauf hin hatte sie auch schon ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Pers.VW

     

  • 05
    RE: Stillbeschäftigungsverbot

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die ergänzenden Informationen.


    Die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist in § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG geregelt. Danach muss der Arbeitgeber die Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist, beurteilen. Auf Grundlage dieser Beurteilung muss der Arbeitgeber dann nach § 10 Abs. 2 MuSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Das heißt, der Arbeitgeber muss für eine stillende Frau oder ihr Kind tatsächlich die Gefährdungen erneut ermitteln und daher eine neuerliche Gefährdungsbeurteilung erstellen.


    Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber dann in einem zweiten Schritt ermitteln, ob sich die Gefährdungen für die stillende Frau oder ihr Kind durch besondere Schutzmaßnahmen oder durch die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ausgeschlossen werden können, zu prüfen. Wie Sie mitteilten, ist dies bei Ihnen nicht möglich. Nach dem gesetzlichen Rangverhältnis aus § 13 Abs. 1 MuSchG bleibt dann nur das Beschäftigungsverbot gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG.


    Die erforderlichen, vom Arbeitgeber zu erstellenden Dokumentationen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind in § 14 MuSchG geregelt. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, dass ihm die Mitarbeiterin mitgeteilt hat, dass sie stillt. Diese Mitteilungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde entfällt allerdings dann, wenn der Arbeitgeber bereits über die Schwangerschaft Mitteilung gemacht hat. Sollten Sie im Einzelnen Fragen zu den Dokumentations- bzw. Mitteilungspflichten haben, stehen wir natürlich gern zur Verfügung.



    Die Frage, wie lange die Krankenkasse zur Erstattung der Aufwendungen während des Beschäftigungsverbots verpflichtet ist, ist umstritten. Zum Teil berufen sich die Krankenkassen darauf, dass der Erstattungsanspruch auf 12 Monate begrenzt ist. Der gesetzliche Anknüpfungspunkt hierfür ist § 7 Abs. 2 MuSchG. Danach hat der Arbeitgeber eine stillende Frau während der ersten 12 Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Hier geht es also um Pausen von der Arbeitstätigkeit, damit die Frau stillen kann. Diese sogenannten Stillpausen muss der Arbeitgeber nur für die ersten 12 Monate nach der Entbindung gewähren. Manche Krankenkassen übertragen diese 12 Monatsfrist auch auf den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers.


    Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie stillt (Stillbescheinigung). Der Arbeitgeber trägt hierfür allerdings die Kosten. Diese Pflicht wird aus § 15 Abs. 2 MuSchG hergeleitet. Zwar ist dort nur die Rede von einem ärztlichen Attest über Schwangerschaft und Entbindungstermin. Die Regelung wird allerdings entsprechend auch auf die Stillbescheinigung angewendet.


    Sollten Sie im Übrigen weitere Fragen haben, stehen wir wie immer gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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